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Spontanurlaub des Arbeitnehmers auf Mallorca – Kündigung gerechtfertigt?

Mittwoch, 08.08.2018

Entschließt der Arbeitnehmer sich ohne Absprache mit dem Vorgesetzten zu einem Spontanurlaub, kann ihm deshalb ordentlich gekündigt werden.

Darauf wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 11. Juli 2018 hin.

Zum Hintergrund: Verhaltensbedingte Kündigung bei Spontanurlaub des Arbeitnehmers?

Die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig, sofern der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt (in der Regel wenn der Arbeitnehmer bereits länger als 6 Monate beschäftigt ist, sofern es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt). Neben personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungsgründen kann auch ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ein solches Fehlverhalten kann etwa darin bestehen, dass sich ein Arbeitnehmer weigert, zu arbeiten.  Tritt ein Arbeitnehmer eigenmächtig, das heißt ohne Abstimmung mit dem Arbeitgeber, einen Urlaub an und erscheint er nicht zur Arbeit oder verlängert er den genehmigten Urlaub eigenmächtig, dann tut er letztlich nichts anderes. Er verweigert die Arbeit und verletzt damit eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag. Eine Kündigung ist dann regelmäßig sogar ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Man spricht dann von einer verhaltensbedingten Kündigung.

Zum Sachverhalt: Urlaub vom Vater zum Studienabschluss geschenkt

Spontanurlaub des ArbeitnehmersDie Arbeitnehmerin war bereits seit 2014 im Bereich Controlling für Ihre Arbeitgeberin tätig. Berufsbegleitend absolvierte Sie ein Master-Studium.

Als sie dieses im Juni 2017 mit Erfolg abschloss, bekam sie von ihrem Vater einen Spontan-Urlaub auf Mallorca geschenkt. Am Montag nach ihrer Prüfung erschien sie daher nicht zur Arbeit und sendete stattdessen gegen Mittag eine Email mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. In der Email entschuldigte sie sich und teilte mit, dass sie in der Eile und Euphorie vergessen habe, den Urlaub einzutragen.

Der Vorgesetzte antwortete, dass sie aktuell dringend im Büro gebraucht werde und bot an, stattdessen die nachfolgende Woche Urlaub zu gewähren. Daraufhin erwiderte die Arbeitnehmerin, dass sie bereits auf Mallorca sei und keine Möglichkeit habe, ins Büro zu kommen. Sie setzte ihren Urlaub fort. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.

Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen diese Kündigung vor den Arbeitsgerichten und behauptete, ihr Vorgesetzte habe zuvor zugestimmt, dass ein kurzfristiger Urlaub möglich wäre. Dies bestritt die Arbeitgeberin.

Zur Entscheidung: Kündigung gerechtfertigt

Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin recht.

Die Kündigung sei gerechtfertigt, da sich der eigenmächtige Urlaub der Arbeitnehmerin als bewusste Arbeitsverweigerung darstelle. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass es zuvor keine Abstimmung mit dem Vorgesetzten im Hinblick auf kurzfristigen Urlaub gegeben habe. Außerdem sei der Arbeitgeber auch berechtigt gewesen, den Urlaub zu verweigern, da dringende betriebliche Gründe die Anwesenheit der Arbeitnehmerin in dieser Woche erforderlich machten.

Fazit

Wer eigenmächtig einen Urlaub antritt oder verlängert, riskiert die Kündigung durch den Arbeitgeber. Freude und Euphorie über einen geschenkten Urlaub stellen keine hinreichende Entschuldigung für einen Spontanurlaub des Arbeitnehmers dar.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf , Az.: 8 Sa 87/18