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Gesetzliche Urlaubstage werden ohne Zeitraum eines Sonderurlaubs berechnet

Montag, 15.04.2019

Wie viele Tage Erholungsurlaub einem Arbeitnehmer pro Jahr nach dem Gesetz zustehen, hängt davon ab, wie viele Tage er im Jahr arbeitet. Nimmt er über das Jahr unbezahlten Sonderurlaub, „erwirbt“ er in diesem Zeitraum keine Urlaubstage. Schließlich arbeitet er in dieser Zeit nicht.

So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. März 2019 entschieden. Damit ändert es seine Rechtsprechung, die erst 2014 derselbe Senat aufgestellt hatte.

Generell zur Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs

SonderurlaubDer gesetzliche Mindesturlaub beträgt gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) 24 Werktage. Dies gilt allerdings nur, wenn die Arbeitszeit des Arbeitnehmers gleichmäßig auf sechs Tage in der Kalenderwoche verteilt ist. Im Falle einer Fünftagewoche etwa reduziert sich der Urlaubsanspruch auf 20 Tage.

Tage, die der Arbeitnehmer im Sonderurlaub verbringt, galten nach der bisherigen Rechtsprechung als Arbeitstage in diesem Sinne. Nahm ein Arbeitnehmer also z.B. ein halbes Jahr Sonderurlaub, konnte er genauso viele Urlaubstage in der zweiten Jahreshälfte beanspruchen wie andere Arbeitnehmer, die über das ganze Jahr gearbeitet hatten.

Arbeitnehmerin über ganzes Jahr im Sonderurlaub

Die Arbeitnehmerin im entschiedenen Fall ist seit 1991 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Diese gewährt der Arbeitnehmerin vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2015 unbezahlten Sonderurlaub. Nach der Beendigung des Sonderurlaubs möchte die Arbeitnehmerin den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 in Anspruch nehmen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage der Arbeitnehmerin auf Gewährung des Urlaubs abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Arbeitnehmerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Arbeitgeberin zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub verurteilt.

BAG: Kein Anspruch auf Erholungsurlaub mangels Arbeitspflicht

Das BAG hält ausdrücklich nicht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Die Arbeitnehmerin habe für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Durch die Vereinbarung von unbezahltem Sonderurlaub setzen schließlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Hauptleistungspflichten vorübergehend aus. Mangels Arbeitspflicht habe deshalb ein Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im Sonderurlaub befindet, keinen Anspruch auf Erholungsurlaub.

Fazit

Zeiten des Sonderurlaubs müssen bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs außer Betracht bleiben. Damit ändert das BAG seine Rechtsprechung und reagiert damit auf Kritik, die nach der letzten Entscheidung aufkam. Natürlich gilt die Entscheidung auch für Fälle, in denen der Arbeitnehmer nur Teile des Jahres im Sonderurlaub verbringt. Die Urlaubstage sind dann anteilig zu berechnen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 – 9 AZR 315/17 –