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Lohnkürzung: Schweigen heißt nicht zustimmen

Montag, 24.06.2019

Schlägt der Arbeitgeber vor, künftig einen niedrigeren Lohn zu zahlen und schweigt der Arbeitnehmer hierauf, kann nicht auf seine Zustimmung geschlossen werden. Die Lohnkürzung ist dann unwirksam.

So entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Welche Bedeutung hat Schweigen?

SchweigenSoll der Arbeitsvertrag geändert werden, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dem zustimmen. Schweigt jemand auf das Angebot einer Vertragsänderung, erklärt er grundsätzlich nichts. Rechtlich ist Schweigen also weder eine Zustimmung oder Ablehnung. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. Diese sind:

  • Vorherige Vereinbarung über die Bedeutung von Schweigen
  • Gesetzliche abweichende Regelung

Allerdings genügt für die meisten Vertragsänderungen eine schlüssige Zustimmung, die nicht mit dem Schweigen zu verwechseln ist. Der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber erklärt dann also nicht ausdrücklich sein Einverständnis; allerdings ist seinem Verhalten eindeutig zu entnehmen, dass er die Änderung akzeptiert. Zum Beispiel wird dies häufig angenommen, wenn eine Vertragsänderung ohne Beanstandung und unter Beteiligung beider Parteien über einen langen Zeitraum bereits umgesetzt wird.

“Mitteilung” über Lohnkürzung

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der als Servicetechniker tätig war. Der ihm vorgesetzte Serviceleiter hatte ihm “mitgeteilt”, dass sein künftiger Stundenlohn gut sechs Prozent niedriger sein werde als bisher. Der Grund dafür sei, dass der Arbeitnehmer nun eine andere Tätigkeit ausübe. Auf diese “Mitteilung” des Serviceleiters schwieg der Arbeitnehmer. In der Folge zahlte die Arbeitgeberin das entsprechend niedrigeren Lohn. Der Arbeitnehmer klagte den Differenzbetrag ein.

Schweigen ist keine Zustimmung zur Lohnkürzung

Der Arbeitnehmer bekam vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern recht. Das Gericht wies darauf hin, dass Verträge und Vertragsänderungen durch ein Angebot und eine übereinstimmende Annahme zustandekommen. Ob in einem bestimmten Verhalten eine Annahme des Angebots zu sehen ist, sei durch Auslegung zu ermitteln. In dem Schweigen auf eine “Mitteilung” des Arbeitgebers sei jedoch keine Zustimmung zu sehen. Der Arbeitnehmer habe sich in keinem Zeitpunkt so verhalten, dass hieraus auf ein Einverständnis zur Lohnkürzung geschlossen werden könne. Die bloße Nicht-Äußerung sei keine Zustimmung. Aus diesem Grund sei eine Lohnkürzung nicht wirksam vereinbart worden. Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer daher den offenen Differenzbetrag zu.

Fazit

Das Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern bestätigt, das Schweigen in den meisten Fällen keine Bedeutung hat. Aus Schweigen kann nicht auf eine Zustimmung geschlossen werden. Will der Arbeitgeber den Lohn kürzen, braucht er hierfür ein ausdrückliches Einverständnis des Arbeitnehmers.

Etwas Anderes gilt, wenn der Lohn per Tarifvertrag bestimmt wird. Einigen sich die Tarifpartner auf eine Lohnkürzung, gilt diese auch ohne Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02. April 2019, Aktenzeichen: 5 Sa 221/18