Arbeitnehmer haben im Falle einer verspäteten Lohnzahlung keinen Anspruch auf sog. Verzugspauschale
Arbeitnehmer können, wenn ihr Arbeitgeber mit Lohnzahlungen im Verzug ist, nicht pauschal 40 Euro wegen der verspäteten Zahlungen verlangen (sog. Verzugspauschale).
Davon gingen zuvor jedoch einige Landesarbeitsgerichte aus. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in letzter Instanz klargestellt, dass dieser Anspruch nicht besteht.
Zum Hintergrund: Verzugspauschale
Kommt ein Unternehmer mit einer Zahlung in Verzug (d.h. zahlt er -ggf. nach einer Mahnung- nicht rechtzeitig), so kann der Vertragspartner dafür normalerweise pauschal einen Geldbetrag in Höhe von 40 Euro verlangen. Ob dies allerdings auch im Arbeitsrecht gilt, war in der Rechtsprechung bislang umstritten.
Zum Sachverhalt: Arbeitnehmer fordert Verzugspauschale vom Arbeitgeber
Ein Arbeitnehmer verklagte seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung rückständigen Arbeitslohns. Darüber hinaus verlangte er Schadensersatz dafür, dass der Arbeitgeber ihm diesen nicht rechtzeitig ausbezahlt hatte. Die Vorinstanzen gaben dem Arbeitnehmer jeweils Recht (Lesen Sie hier unseren damaligen Beitrag). Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf legte der Arbeitgeber nun Revision zum Bundesarbeitsgericht ein – mit Erfolg.
Zur Entscheidung: § 12a ArbGG schließt Entschädigung aus
Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass dem Arbeitnehmer – im Falle verspäteter Lohnzahlung – ein pauschaler Anspruch auf Schadensersatz nicht zustehe. Einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der sog. Verzugspauschale stehe § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) entgegen. Diese spezielle arbeitsrechtliche Regelung schließe jegliche „Entschädigung wegen Zeitversäumnis“ aus. Die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung der sog. Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro wurde damit abgewiesen.
Fazit
Zahlt ein Arbeitgeber verspätet Lohn, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Verzugspauschale i.H.v. 40 Euro. Damit hat das Bundesarbeitsgericht die bislang umstrittene Frage zu Lasten der Arbeitnehmer entschieden.
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil v. 25. September 2018, Az. 8 AZR 26/18.