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Praktikum zur Berufsorientierung: Kein Mindestlohn, obwohl drei Monate überschritten

Montag, 25.02.2019

Auch Praktikanten ist grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Das gilt allerdings nicht für Praktika, die der Berufs- oder Studienorientierung dienen und maximal drei Monate andauern. Hier muss der Arbeitgeber keine Vergütung nach dem Mindestlohngesetz zahlen.

Dauert ein solches Praktikum nur deshalb länger als drei Monate, weil es zwischenzeitlich wegen persönlicher Gründe unterbrochen wurde, muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Die einzelnen Abschnitte müssen allerdings in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 30. Januar 2019 entschieden.

Zum Sachverhalt: Vergütung eines Praktikums trotz vereinbarter Verlängerung?

Vergütung eines PraktikumsIm vorliegenden Fall vereinbarten die Parteien ein Praktikum für die Dauer von drei Monaten ab dem 06. Oktober 2015. Vom 3. bis zum 6. November 2015 war die klagende Praktikantin wegen einer Krankheit arbeitsunfähig. Für die Zeit vom 20. Dezember 2015 bis zum 12. Januar 2016 vereinbarten die Parteien, dass die Praktikantin einen Familienurlaub antreten und danach bei anderen Arbeitgebern „Schnuppertage“ verbringen sollte. Am 25. Januar 2016 endete das Praktikum.

Die Praktikantin machte geltend, ihr sei das Praktikum nach dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, da die Höchstdauer von drei Monaten für unbezahlte Orientierungspraktika überschritten worden sei.

Das Arbeitsgericht gab der Praktikantin Recht. Die nächsten Instanzen inklusive dem BAG urteilten allerdings zugunsten der Arbeitgeberin.

Zur Entscheidung: Unterbrechungen werden nicht angerechnet

Das Gericht entschied, ein Anspruch auf Vergütung des Praktikums bestehe nicht. Die Höchstdauer von drei Monaten sei nicht überschritten worden, weshalb die Arbeitgeberin keinen Mindestlohn zahlen müsse.

Unterbrechungen wegen persönlicher Gründe des Praktikanten seien nicht auf die Gesamtdauer von drei Monaten anzurechnen. Allerdings müssen die einzelnen Abschnitte in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

Hier habe das Praktikum nur deshalb mehr als drei Monate gedauert, weil die Praktikantin zum Einen erkrankt sei und zum Anderen selbst um eine kurze Auszeit gebeten habe. Im Anschluss sei es unverändert fortgesetzt worden. Die Unterbrechungen haben jeweils nur wenige Tage betragen. Daher sei auch der zeitliche Zusammenhang gegeben.

Fazit

Das Urteil ermöglicht mehr Flexibilität bei der Organisation von Praktika zur Berufs- oder Studienorientierung. Kurze Unterbrechungen aufgrund persönlicher Umstände des Praktikanten werden demnach nicht auf die Gesamtdauer angerechnet. Persönliche Gründe sind nach dem Urteil insbesondere Erkrankung und der Wunsch des Praktikanten nach einer kurzen Unterbrechung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 30.01.2019, Az. 5 AZR 556/17