Die Klägerin war bei der Beklagten auf Grundlage eines befristeten Vertrages bis zum 31. März 2016 als Filialleiterin tätig. Zu den Kündigungsfristen und der Probezeit regelte der Vertrag, dass der Vertrag keiner Kündigungsfrist bedarf, automatisch mit Ablauf des vereinbarten Beendigungstermins endet, die ersten 3 Monate als Probezeit vereinbart werden, innerhalb derer das Anstellungsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von […]