Trennlinie

Bei verhaltensbedingten Kündigungen gehören Gegendarstellungen des Arbeitnehmers in die Betriebsratsanhörung

Freitag, 22.07.2022

Bevor ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer verhaltensbedingt kündigen darf, ist im Regelfall eine Abmahnung erforderlich.

Erst wenn diese erfolglos bleibt und der Arbeitnehmer erneut gegen Pflichten verstößt, kommt eine Kündigung in Betracht.

Besteht ein Betriebsrat, ist dieser vorab nach § 102 BetrVG anzuhören.

Zu einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung gehört neben einer Schilderung des konkreten neuen Pflichtverstoßes auch die Mitteilung der vorangegangenen, aus Arbeitgebersicht relevanten Abmahnungen. Diese sind der Betriebsratsanhörung beizufügen.

Hat der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung zur Abmahnung verfasst und zur Personalakte gegeben, muss diese ebenfalls im Rahmen der Betriebsratsanhörung übersandt werden, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie für inhaltlich beachtlich hält.

Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur die Abmahnung, nicht aber die Gegendarstellung mit, so ist die Anhörung zur Kündigung unvollständig und die Kündigung kann allein deshalb unwirksam sein.