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Kündigung noch vor Arbeitsbeginn

Montag, 04.10.2021

Oft werden Arbeitsverträge bei einem neuen Arbeitgeber unterschrieben, die erst Wochen oder gar Monate später beginnen sollen. Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer aber noch vor Antritt der neuen Stelle ein besseres Angebot einer anderen Firma bekommen. Oder aber der Arbeitgeber überlegt es sich anders, etwa weil kurzfristig ein besser geeigneter Bewerber auftaucht.

Arbeitsverhältnis schon vor dem ersten Arbeitstag kündigen – geht das?

In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber erst einmal den Beginn des vereinbarten Arbeitsverhältnisses abwarten müssen, oder ob sie schon vorzeitig den Vertrag wieder kündigen dürfen.

Fristen beachten!

Ist nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis nach Rechtsprechung der Arbeitsgerichte schon vor Beginn wieder gekündigt werden. Die vertraglich vereinbarten Fristen müssen aber eingehalten werden. Enthält ein Arbeitsvertrag z.B. eine Probezeitklausel mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist, der Arbeitnehmer kündigt aber erst 10 Tage vor Vertragsbeginn, muss er noch 4 Tage arbeiten, bevor das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist endet. Da Arbeitgeber an solch kurzer Beschäftigung schon wegen des Verwaltungsaufwands (An- und Abmeldung zur Sozialversicherung, Lohnzahlung, Einarbeitung) selten Interesse haben, wird man sich in den meisten Fällen einvernehmlich auf eine frühere Beendigung einigen können.

Abzuraten ist von einer Kündigung ohne Einhaltung der Frist, insbesondere wenn es eine entsprechende Vertragsstrafeklausel gibt: ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass Arbeitnehmer bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist oder bei Nichtantritt der Stelle eine Vertragsstrafe zu zahlen haben, kann eine fristlose Kündigung bzw. eine Kündigung vor Vertragsbeginn teuer werden.

Arbeitsvertrag genau lesen!

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitsvertrag regelt, dass eine Kündigung vor Dienstantritt ausgeschlossen ist. Solche Klauseln sind zulässig und haben zur Folge, dass in jedem Fall die vereinbarte Kündigungsfrist ab Vertragsbeginn einzuhalten ist und das Arbeitsverhältnis mindestens für die durch die Kündigungsfrist bestimmte Dauer anzutreten ist.

Wollen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber trotz entgegenstehender Klauseln schon vor Vertragsbeginn das Arbeitsverhältnis beenden, empfiehlt es sich, zunächst eine einvernehmliche Beendigung mit dem Vertragspartner zu versuchen.

Kündigung muss immer schriftlich erfolgen

Auch vor Vertragsbeginn müssen Kündigungen mit der gesetzlich vorgesehen Schriftform erfolgen. Die häufig anzutreffende Ansicht, eine formlose Kündigung oder „Absage“ per E-Mail, Telefon oder Fax reiche aus, weil das Arbeitsverhältnis ja noch gar nicht begonnen habe, ist falsch. Solche Kündigungen sind unwirksam.