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Arbeitnehmer wird für mehrere Betriebe eingestellt: Alle Betriebsräte müssen zustimmen

Montag, 16.12.2019

Möchte der Arbeitgeber neue Mitarbeiter einstellen, muss der Betriebsrat in der Regel zustimmen. Soll ein neu eingestellter Mitarbeiter in zwei Betrieben des Arbeitgebers tätig werden, müssen beide Betriebsräte der Einstellung zustimmen. Es genügt nicht, dass der Gesamtbetriebsrat seine Zustimmung erteilt.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Neueinstellungen

Hinsichtlich personeller Einzelmaßnahmen wie Einstellungen hat der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 99 Abs.1 S. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat

  • von der geplanten Einstellung zu unterrichten,
  • ihm die Bewerbungsunterlagen vorzulegen
  • und seine Zustimmung einzuholen.

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, muss er dies dem Arbeitgeber schriftlich unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche mitteilen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. Dieser Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn der Betriebsrat keine der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe für die Verweigerung vorweisen kann.

Führt der Arbeitgeber eine zustimmungspflichtige personelle Maßnahme ohne die Beteiligung des Betriebsrats durch, kann der Betriebsrat nach § 101 S. 1 BetrVG seinerseits beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber die Aufhebung der Maßnahme aufzugeben.

Zustimmung nur eines Betriebsrats ausreichend?

Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer nach der Einstellung in zwei verschiedenen Betrieben der Arbeitgeberin tätig, wobei arbeitsvertraglich nur einer der Standorte als Dienstort festgelegt worden war. In beiden Betrieben existierten Betriebsräte. Bei der Einstellung des Arbeitnehmers war jedoch nur der Betriebsrat desjenigen Betriebs beteiligt worden, der als Dienstort festgelegt worden war. Der nicht beteiligte Betriebsrat beantragte daher, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers aufzuheben.

Dieser Antrag hatte vor dem Bundesarbeitsgericht schließlich Erfolg.

Bei Eingliederung in mehrere Betriebe müssen alle Betriebsräte zustimmen

Das Gericht führte aus, dass eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorläge, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert werde. Dafür sei entscheidend, ob der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation integriert werde. Die Eingliederung erfordere hingegen nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten in den Betriebsräumen verrichte. Die Feststellung der Eingliederung sei zudem unabhängig von der Dauer oder Häufigkeit der ausgeführten Tätigkeit.

Dem Arbeitnehmer stehe hier zwar nur in einem der Betriebe ein Büro zur Verfügung, dennoch trage er in beiden Betrieben Personalverantwortung und sei abwechselnd in beiden Betrieben anwesend. Damit sei der Arbeitnehmer vorliegend an beiden Standorten in die Betriebe eingegliedert worden. Nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG habe die Einstellung damit der Zustimmung beider Betriebsräte bedurft.

Es sei auch nicht ausreichend, dass der Gesamtbetriebsrat der Einstellung zustimme. Dieser sei nicht zuständig.

Fazit

Wird ein Arbeitnehmer in mehrere Betriebe eines Unternehmens eingegliedert, müssen auch die jeweiligen Betriebsräte der verschiedenen Standorte der Einstellung zustimmen. Maßgeblich für die Beurteilung der Eingliederung ist dabei die tatsächliche Tätigkeit des Arbeitnehmers, nicht die arbeitsvertragliche Regelung über den Dienstort.

 Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.10.2019, 1 ABR 13/18.