Trennlinie

Arbeitgeber kann Arbeit im Home-Office nicht einseitig anordnen

Montag, 07.01.2019

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht einseitig dazu verpflichten, der Arbeit im Home-Office (sog. Telearbeit) nachzugehen. Dies gilt jedenfalls, sofern der Arbeitsvertrag keine Regelung dazu enthält. Verweigert der Arbeitnehmer also einen Telearbeitsplatz, so kann der Arbeitgeber ihm deshalb nicht kündigen.

So entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Zum Hintergrund: Arbeitsvertragliches Weisungsrecht

Arbeits- und Tarifverträge regeln nicht jedes Detail des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber daher über Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung im Rahmen seines Weisungsrechts bestimmen (vgl. § 106 Gewerbeordnung). Allerdings ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers beschränkt. Zum einen greift es nicht, wenn die Arbeitsbedingungen bereits im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder gesetzlich bestimmt sind. Zum anderen muss der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben. Das heißt insbesondere, dass sich die zugewiesene Tätigkeit nicht erheblich von der vertraglich vereinbarten Tätigkeit unterscheiden darf.

Zum Sachverhalt: Arbeit im Home-Office verweigert

Home-OfficeIm konkreten Fall bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, seine Tätigkeit als Ingenieur ab sofort im Home-Office weiter zu verrichten. Der Arbeitsvertrag sah keine Regelung über die Änderung des Arbeitsortes vor. Als der Arbeitnehmer ablehnte, wurde ihm wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung gekündigt.

Zur Entscheidung: Kein Grund zur außerordentlichen Kündigung

Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Eine Pflicht zur Telearbeit folge weder aus dem Arbeitsvertrag, noch aus der einseitigen Weisung durch den Arbeitgeber.

Zwar könne die Arbeit von zuhause aus vertraglich vereinbart, nicht jedoch einseitig zugewiesen werden. Dies liege daran, dass sich die Arbeit im Home-Office seiner Art nach erheblich von der Tätigkeit an der Betriebsstätte unterscheide. Daher überschreite der Arbeitgeber sein Weisungsrecht, indem er einseitig Telearbeit anordne.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass Telearbeit für einige Arbeitnehmer attraktiv sein könne – etwa wegen der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Fazit: Weisungsrecht hat Grenzen

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nicht unbegrenzt bestimmen. So kann er vom Arbeitnehmer nicht verlangen, eine ganz andere Tätigkeit zu übernehmen, als vertraglich vereinbart. Auch die Arbeit im Home-Office stellt eine so unterschiedliche Tätigkeit dar, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht gegen seinen Willen dazu verpflichten kann. Dies gilt jedenfalls, sofern im Arbeitsvertrag nichts Entsprechendes vereinbart wurde.

Es besteht übrigens umgekehrt auch kein gesetzlicher Anspruch auf Telearbeit. Auch hier gilt natürlich etwas anderes, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag ein solches Recht vorsehen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.10.2018, Az.: 17 Sa 562/18