Entstehen während eines Sabbaticals Urlaubsansprüche?
Ein Sabbatical ist, arbeitsrechtlich gesehen, eine Freistellung von der Arbeitspflicht im Rahmen von unbezahltem Urlaub. Das Bundesarbeitsgericht hat Anfang 2019 entschieden, dass während eines unbezahlten Sonderurlaubes keine Urlaubsansprüche angesammelt werden.
Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund einer „Extended Leave“- Vereinbarung mit der Arbeitgeberin für drei Monate im unbezahlten Sonderurlaub ist, werden diese drei Monate bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs außen vor gelassen. Aufs ganze Jahr gerechnet bedeutet das, dass sich der Urlaubsanspruch im gleichen Verhältnis – also um ein Viertel – verkürzt. Statt 20 Urlaubstagen hätte der Arbeitnehmer in diesem Fall also nur Anspruch auf 15 Urlaubstage.
Erstreckt sich der unbezahlte Sonderurlaub wie bei einem Sabbatical über ein ganzes Kalenderjahr, entsteht in diesem Jahr folglich überhaupt kein Urlaubsanspruch.
Alte Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben
Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Urteil von 2019 von seiner früheren Auffassung ausdrücklich Abstand genommen. Noch 2014 hatte es entschieden, dass auch während eines unbezahlten Sonderurlaubs der reguläre Urlaubsanspruch entstehe.
Dieser Änderung der Rechtsprechung liegen zwei Entscheidungen des EuGH, das Urteil „Dicu“ und das Urteil „Hein“, zugrunde
Danach beruht der Zweck des Erholungsurlaubs auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraumes tatsächlich gearbeitet hat – also ohne Arbeit, kein Urlaub. Ausnahmen hiervon gelten etwa im Falle von Krankheit oder Mutterschutz, da die Arbeitnehmerin dann nicht in der Lage war, ihre Aufgaben zu erfüllen.
Elternzeit und unbezahlter Urlaub stellen dagegen keine solchen Ausnahmen dar. Sie sind planbar und hängen vom Willen der Arbeitnehmer ab. Daher bleiben diese Zeiten bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs außer Betracht.