Droht einem Mitarbeiter, der vor dem 1.1.1952 geboren ist, der Verlust des Arbeitsplatzes bereits wenige Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze, so können die finanziellen Nachteile für diesen Mitarbeiter im Einzelfall dadurch abgemildert und sozialverträgliche Lösungen gefunden werden, dass die Möglichkeit vorgezogener Altersrente nach § 237 SGB VI genutzt wird und dass für die Überbrückungszeit Arbeitslosengeldbezug sowie Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Arbeitslosengeld im Rahmen einer Gesamtlösung berücksichtigt werden.
Entgegen der angehobenen Altersgrenzen (siehe oben) haben nach § 237 SGB VI Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente zusammengefasst auch solche Personen, die
- vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren,
- in den i.d.R. zehn Jahren vor Rentenbeginn acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben und
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Anstatt über die Höhe der nach Kündigungen oft übliche Abfindungen zu streiten, kann es für beide Seiten bei entsprechender Konstellation attraktiv sein, alternativ ein Modell zu finden, in dem der Arbeitgeber die finanziellen Einbußen bis zur Rente z.B. durch geringfügige Hinzuverdienstangebote oder Aufstockungsbeträge zum Arbeitslosengeld und/oder durch Verlängerung der bezahlten Beschäftigung um die Monate, die unter Berücksichtigung einer daran anschließenden 24-monatigen Arbeitslosigkeit bis zum abschlagsfreien Rentenbezug fehlen.
Häufig sind solche kreativen Gesamtlösungen einerseits für den Arbeitgeber finanziell günstiger als einmalige hohe Abfindungszahlungen, aber auch für den Arbeitnehmer attraktiv wegen sich ergebender langfristig höherer Rentenansprüche.
Da die gesetzliche Regelung des § 237 SGB VI auf Personen beschränkt ist, die vor 1952 geboren wurden, wird diese Möglichkeit in einigen Jahren keine Rolle mehr spielen, soweit keine Anpassung dieses Gesetzes kommt.