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Sportlehrer gesucht: Stellenausschreibung muss beide Geschlechter berücksichtigen

Montag, 27.01.2020

Sucht ein Arbeitgeber eine neue Lehrkraft für Mädchen-Sportkurse, so darf er sich in der Stellenausschreibung nicht ausschließlich auf weibliche Bewerber beziehen. In einer Stellenausschreibung sind nämlich grundsätzlich alle Geschlechter zu berücksichtigen. Den Sportunterricht für Mädchen müssen auch nicht zwingend Frauen leiten.

Einem abgewiesenen männlichen Bewerber steht daher eine Entschädigung zu.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19.12.2019.

Zur Diskriminierung in Stellenausschreibungen

§ 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) regelt, dass niemand aufgrund seines Geschlechts benachteiligt werden darf. Dieser Schutz gilt grundsätzlich auch in Bewerbungsverfahren. Eine Stellenausschreibung darf sich daher gem. § 8 AGG nur dann ausnahmsweise an ein bestimmtes Geschlecht richten, wenn dieses eine zwingende berufliche Anforderung darstellt. Ein klassisches Beispiel wäre etwa ein Filmproduzent, der für die Verfilmung einer weiblichen Rolle eine weibliche Schauspielerin sucht.

Bei Verstößen gegen diese Vorgaben kann sogar eine Entschädigung in Geld fällig werden!

Schule sucht weibliche Sportlehrerin für Mädchen-Sportkurse

Im entschiedenen Fall suchte eine Schule eine weibliche Lehrkraft für Mädchen-Sportkurse. In der Stellenausschreibung war daher die Formulierung „Fachlehrerin Sport (w)“ zu finden. Ein männlicher Bewerber wurde abgewiesen und klagte daher auf eine Entschädigung wegen unzulässiger Benachteiligung aufgrund seines Geschlechtes.

Die Schule argumentierte, ein männlicher Sportlehrer könne das Schamgefühl der Schülerinnen verletzen. Dies sei insbesondere bei Sportübungen problematisch, die eine Hilfestellung erfordern. Darüber hinaus müsse die Lehrkraft die Umkleideräume betreten können, um dort für Ordnung zu sorgen.

Weibliches Geschlecht nicht zwingend erforderlich

Das BAG urteilte, dem männlichen Bewerber stehe eine Entschädigung in Geld zu. Es sei nicht klar, weshalb ausschließlich eine weibliche Sportlehrerin in Frage komme. Bei der Anforderung an das Geschlecht handele es sich folglich nicht um eine zwingende berufliche Anforderung.

Fazit

Arbeitgeber müssen in ihren Stellenausschreibungen grundsätzlich alle Geschlechter berücksichtigen. Nur in seltenen Ausnahmefällen stellt die Anforderung eines bestimmten Geschlechts eine zwingende Voraussetzung dar. Kommt es zu einer Benachteiligung, weil der Bewerber oder die Bewerberin des nicht berücksichtigten Geschlechts abgewiesen wurde, besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 19.12.2019, Az. 8 AZR 2/19.