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Detektive sollen Kündigungsgründe schaffen – Entschädigung für Arbeitnehmer

Montag, 19.08.2019

Beauftragt eine Arbeitgeberin Detektive, die ihre Arbeitnehmer und Betriebsratsmitglieder bespitzeln und in Verruf bringen sollen, um so einen Kündigungsvorwand zu liefern, haben die betroffenen Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung.

So entschied das Arbeitsgericht Gießen am 10.05.2019.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

In dem entschiedenen Fall ging es um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das aus dem Grundgesetz hergeleitete (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) allgemeine Persönlichkeitsrecht (sog. APR) schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Ausprägungen sind z.B. das Recht auf Achtung der Ehre, das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild. Wird das APR verletzt, drohen Unterlassungsansprüche. Bei besonders gravierenden Verletzungen muss mitunter auch eine Entschädigung gezahlt werden. Am Arbeitsplatz wird das APR unter anderem bei Fällen von Mobbing relevant.

Detektive provozieren, um Kündigungsgrund zu schaffen

DetektiveIm entschiedenen Fall ging es um eine Altenpflegerin und stellvertretende Betriebsratsvorsitzende, die auf Anweisung der Arbeitgeberin (und auf Anraten ihres Rechtsanwalts) aus dem Unternehmen „entfernt“ werden sollte. Zu diesem Zweck wurden Detektive in den Betrieb eingeschleust, die die Arbeitnehmerin zum Alkoholkonsum verführen sollten. Durch den Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot erhoffte sich die Arbeitgeberin einen Kündigungsvorwand. Außerdem provozierten die Detektive die Arbeitnehmerin mittels Beschimpfungen und Bespucken zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Als diese nicht darauf ansprang, verletzten sich die Detektive gegenseitig und behaupteten später, die Betriebsratsvorsitzende habe sie verletzt.

Entschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

In diesem Vorgehen sahen die Richter eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Arbeitgeberin und ihrem Rechtsanwalt sei es nicht darauf angekommen, tatsächliches Fehlverhalten aufzuklären, sondern überhaupt erst Fehlverhalten zu provozieren. Nötigenfalls sollten auch Tatsachen für eine Kündigung erfunden werden. Aus diesem Grund bestehe ein Anspruch auf Entschädigung der Arbeitnehmerin bzw. stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden  i.H.v. 20.000€.

Fazit

Schleust eine Arbeitgeberin Detektive in ihr Unternehmen ein, um Mitarbeiter zu bespitzeln und so Fehlverhalten zu provozieren, liegt darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer. Besonders schwere Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ziehen Entschädigungszahlungen nach sich. So kam es auch in diesem Fall.

Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 10.05.2019, Aktenzeichen: 3 Ca 433/17