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Gleichbehandlung bei Betriebsrente

Donnerstag, 04.08.2016

Der Kläger hatte im Jahr 1987 einzelvertraglich eine Zusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse vom Arbeitgeber erhalten. Im darauffolgenden Jahr trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern (damit auch dem Kläger) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Nach der zuletzt gültigen Betriebsvereinbarung sollen Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.

Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger eine Altersrente nach der ursprünglichen Betriebsvereinbarung zusteht. Das Bundesarbeitsgerichts hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil noch nicht feststehe, ob die entsprechende Regelung in der zuletzt gültigen Betriebsvereinbarung zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage führt und damit tatsächlich unwirksam ist. Denn Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn die Betriebsparteien davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.
Das Landesarbeitsgericht wird daher nun klären müssen, ob die von der Beklagten erteilten einzelvertraglichen Zusagen annähernd gleichwertig sind.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2016 – 3 AZR 134/15