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Arbeitnehmer stiehlt teuren Wein – 39.500 € Schadensersatz für zwei Flaschen „Château Pétrus“

Montag, 06.04.2020

Wer seinen Arbeitgeber bestiehlt, hat meist schlechte Karten. Er muss den entstandenen Schaden ersetzen und mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

So geschah es auch in einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. In seinem Urteil vom 3. Februar 2020 verurteilte das Gericht den Ex-Arbeitnehmer zum Ersatz von 39.500 € für die Neubeschaffung von zwei gestohlenen Weinflaschen.

So haften Arbeitnehmer gegenüber Ihrem Arbeitgeber

Schaden

Bei der Arbeit kann auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer einmal ein Missgeschick passieren. Wenn der Arbeitnehmer jeden Schaden voll ersetzen müsste, bestünde teilweise eine erhebliche Gefahr für seine wirtschaftliche Existenz. Außerdem ist es Aufgabe des Arbeitgebers, Schadensfälle durch Vorsorge zu verhindern.

Deshalb haben die Gerichte die Haftung des Arbeitnehmers wie folgt gestaffelt:

 

  • Leichte Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer haftet nicht. Hier geht es oft um kleine Unaufmerksamkeiten, die jedem einmal passieren können. Zum Beispiel das Umstoßen einer Kaffeetasse, auch wenn dadurch Schäden z.B. am Firmenlaptop entstehen.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Es erfolgt eine Teilung des Schadens nach den individuellen Umständen. Gemeint sind hier Missgeschicke, die durch sorgfältiges Verhalten verhindert werden können. Denkbar ist beispielsweise das Beschädigen eines Firmenwagens beim unachtsamen Einparken.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer haftet (in der Regel) voll. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jedem klar sein muss, dass durch das fragliche Verhalten ein Schaden entstehen kann. Eine Ausnahme wird hiervon gemacht, wenn die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers durch einen besonders hohen Schaden bedroht ist.
  • Bei vorsätzlicher Verursachung eines Schadens haftet der Arbeitnehmer immer voll. Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bestiehlt oder dessen Eigentum mutwillig zerstört, muss er also für den ganzen Schaden aufkommen. Außerdem kommt in solchen Fällen eine fristlose Kündigung in Betracht.

Weinflaschen eines Kunden gestohlen

Der Arbeitnehmer ist als Direktionsassistent bei der Arbeitgeberin, einem Hotelunternehmen, beschäftigt. Die Arbeitgeberin hatte im Jahr 2009 zwei 6-Liter Flaschen „Château Pétrus Pommerol“ für insgesamt 13.757 € an einen Kunden verkauft und seitdem im Hotel aufbewahrt. Diese Flaschen entwendete der Arbeitnehmer, um sie selbst weiter zu verkaufen.

Wegen dieses Vorgangs sprach die Arbeitgeberin im Jahr 2015 eine fristlose Kündigung aus. Der Arbeitnehmer ging gerichtlich gegen die Kündigung vor, scheiterte aber in allen Instanzen. Wegen des Verlusts der Weinflaschen verlangte der Kunde Ersatz vom Hotel. Die Arbeitgeberin besorgte deshalb zwei Weinflaschen derselben Sorte für 39.500 € und übereignete sie dem Kunden.

Nachfolgend verlangte die Arbeitgeberin den Ersatz der 39.500 € vom Arbeitnehmer. Dieser verweigerte die Zahlung. Zunächst führte er an, der Kaufpreis sei überhöht. Außerdem enthalte ein anwendbarer Tarifvertrag Ausschlussfristen für derartige Schadensersatzansprüche, welche hier abgelaufen seien, weshalb der Anspruch verfallen sei.

In der ersten Instanz gab das Arbeitsgericht der Schadensersatzklage statt.

Arbeitgeberin kann 39.500 € vom Arbeitnehmer verlangen

Die Berufung des Arbeitnehmers vor dem LAG scheiterte. Das Gericht sprach der Arbeitgeberin einen Anspruch auf Ersatz der 39.500 € zu.

Durch den Diebstahl der Flaschen habe der Arbeitnehmer den berechtigten Besitz der Arbeitgeberin verletzt. Deshalb habe der Arbeitnehmer den Haftungsschaden der Arbeitgeberin zu ersetzen. Für die Höhe des Schadensersatzes sei entscheidend, zu welchem Preis die Arbeitgeberin die Flaschen beschaffen konnte, nachdem sie den Verlust bemerkt hatte. Diesbezüglich habe ein Gutachten ergeben, dass 39.500 € angemessen gewesen seien.

Der Anspruch sei auch nicht durch den geltenden Tarifvertrag ausgeschlossen. Die dort festgelegte Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ausscheiden aus dem Betrieb beginne erst, wenn das Kündigungsschutzverfahren abgeschlossen sei. Das Verfahren über die fristlose Kündigung sei hier erst nach dem Beschluss des BAG als letzte Instanz abgeschlossen gewesen. Die Arbeitgeberin habe innerhalb von drei Monaten nach diesem Beschluss und somit rechtzeitig Klage erhoben.

Fazit

Bei einer vorsätzlichen Schädigung gibt es keine Nachsicht. Vor allem bei Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers droht eine fristlose Kündigung und die volle Schadensersatzforderung.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das LAG nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 03.02.2020, Az. 1 Sa 401/18