Trennlinie

Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Montag, 03.12.2018

Verbietet eine Arbeitgeberin das Sammeln von Pfandflaschen am Arbeitsort während der Arbeitszeit, kann dies bei einem Verstoß die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn beharrlich und wiederholt weitergesammelt wird, obwohl bereits Abmahnungen ausgesprochen wurden.

So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23.08.2018 entschieden.

Zum Hintergrund: Die Außerordentliche Kündigung

Der Gesetzgeber hat die außerordentliche Kündigung in § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Zwingend erforderlich ist dafür das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Die Gerichte gehen regelmäßig in zwei Schritten vor:

  • Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts, der generell geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund zu bilden
  • Umfassende Interessenabwägung im Einzelfall

Anknüpfungspunkt für den bestimmten Sachverhalt ist regelmäßig ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Dabei spielen insbesondere Arbeitspflichtverletzungen, wie bspw. Arbeitsverweigerung, sexuelle Belästigung und das Ignorieren von Arbeitsanweisungen eine Rolle.

Im Rahmen der Interessenabwägung werden die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgewogen. Denn hier gilt stets ein eiserner Grundsatz: Die Außerordentliche Kündigung darf immer nur der letzte Ausweg sein.

Zum Sachverhalt: Beharrliches Sammeln von Pfandflaschen am Arbeitsort

Sammeln von PfandflaschenIm vorliegenden Fall arbeitete eine Arbeitnehmerin als Reinigungskraft bei einer Arbeitgeberin, die u.a. die Reinigungsarbeiten für ein Flughafengebäude übernimmt. Im Rahmen eines Informationsblatts ist der Arbeitnehmerin verboten worden vor, während und nach der Arbeitszeit Pfandflaschen zu sammeln und für sich zu verwerten. Dieses Verbot war der Arbeitnehmerin bekannt.

Daraufhin kam es zunächst zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, da die Arbeitnehmerin pflichtwidrig Pfandflaschen im Flughafengebäude gesammelt hatte. In einem Vergleich zwischen den Parteien einigte man sich jedoch auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Anschließend fiel die Arbeitnehmerin erneut mehrfach durch das Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit auf. Es folgten zwei Abmahnungen. Da die Arbeitnehmerin abermals beim Sammeln von Pfandflaschen erwischt wurde, kündigte die Arbeitgeberin nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis außerordentlich (also fristlos), hilfsweise ordentlich.

Die Klagen der Arbeitnehmerin blieben in allen Instanzen erfolglos.

Zur Entscheidung: Ein Verbot ist ein Verbot

Die Arbeitnehmerin habe durch ihr Verhalten beharrlich und nachhaltig ihre vertraglichen Pflichten verletzt, so die Richter des BAG.

Die Arbeitgeberin habe zunächst wirksam von ihrem Direktionsrecht Gebrauch gemacht, als sie das Flaschensammeln verbot. Das Verbot sei also wirksam. Es bestehe nämlich verständlicherweise kein Interesse der Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit eine zusätzliche Erwerbsquelle zu eröffnen. Vielmehr habe die Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit ihre Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

Da die Arbeitnehmerin wiederholt und mehrfach durch pflichtwidriges Verhalten in Erscheinung getreten sei und Abmahnungen ohne Erfolg geblieben seien, hielt das BAG die Kündigung für gerechtfertigt und eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin für nicht zumutbar.

Fazit

Auch wenn es sich beim Sammeln von Pfandflaschen um Gegenstände geringen Werts handelt, liegt ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor. Dies gilt jedenfalls, wenn der Arbeitgeber das Flaschensammeln während der Arbeitszeit verboten hatte. Wurde die Arbeitnehmerin schon mehrfach wegen des Verstoßes abgemahnt, ist sogar eine außerordentliche Kündigung wirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 23.08.2018, 2 AZR 235/18.