Trennlinie

Fristlose Kündigung, weil über Arbeitszeiten getäuscht

Montag, 09.09.2019

Eine fristlose Kündigung kann der Arbeitgeber aussprechen, sofern ein „wichtiger Grund“ nach § 626 I BGB vorliegt. Dann endet das Arbeitsverhältnis sofort mit Ausspruch der Kündigung. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten.

Der Kündigungsgrund muss aber so schwer wiegen, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis noch länger fortzusetzen – nicht einmal bis zum Ablauf der sonst geltenden Kündigungsfrist.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat eine fristlose Kündigung für wirksam gehalten, weil eine Pflegekraft wissentlich über ihre Arbeitszeiten getäuscht hatte. 

Arbeitgeberin wird über Arbeitszeiten getäuscht

Arbeitgeberin über Arbeitszeiten getäuschtDie Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin seit fünf Jahren als Altenpflegerin angestellt. In der Vergangenheit wurde sie mehrmals abgemahnt, da sie Patienten nicht richtig versorgt und die Pflegeleistung auch nicht richtig dokumentiert hatte.

Im April 2019 setzte sich dieses Verhalten fort. Die Arbeitnehmerin unterließ es, einer Patientin persönlich eine Nachttablette zu verabreichen. Stattdessen beschränkte sie sich auf ein Telefonat mit ihr. Dennoch trug die Arbeitnehmerin einen entsprechenden Leistungsnachweis ein; zudem bestätigte sie auf ihrem Tagestourennachweis, die Patientin von 22.55 Uhr bis 23.06 Uhr betreut zu haben.

Daraufhin sah sich die Arbeitgeberin zu einer fristlosen Kündigung veranlasst. Dagegen erhob die Pflegekraft Klage zum Arbeitsgericht Siegburg.

Täuschung über Arbeitszeit rechtfertigt fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Siegburg hielt die fristlose Kündigung für wirksam.

Ein wichtiger Grund habe vorgelegen. Übertrage der Arbeitgeber seinen Angestellten die Erfassung der Arbeitszeit, dürfe er auch darauf vertrauen, dass diese korrekt eingetragen werde. Für ihn sei nämlich nur schwer zu kontrollieren, ob die eingetragenen Zeiten tatsächlich stimmen.

Fülle die entsprechende Arbeitnehmerin das Arbeitszeitformular sogar vorsätzlich falsch aus, stelle dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Arbeitnehmerin bereits mehrmals abgemahnt worden sei.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Es kann noch Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. 

Fazit

Ein bewusster Arbeitszeitbetrug kann schnell zur Kündigung führen – manches Mal sogar zur fristlosen. Eine anderslautende Entscheidung in ähnlichen Fällen ist aber nicht ausgeschlossen. Vor allem für die fristlose Kündigung liegt die Hürde hoch. Es sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu beachten.

Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 3 Ca 992/19 vom 07.08.2019