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Betrug kann Kündigung sozial rechtfertigen

Montag, 26.01.2015

Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung sozial rechtfertigen.

Die Pflicht zur Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers wird verletzt, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers in seiner Freizeit negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat.

Der im vorliegenden Fall gegen die Kündigung klagende Arbeitnehmer wurde als Elektriker in einem Betrieb beschäftigt, in dem Mineralwasser vertrieben wird. Der Kläger erwarb illegal Etiketten des Mineralwassers und beklebte damit in seiner Freizeit pfandfreie Flaschen, um diese anschließend gegen Pfand abzugeben. Nachdem er den Pfandautomaten bereits mit derartigen Flaschen befüllt und einen Bon für mind. 8,00 € ausgedruckt hatte, bemerkte der Ladeninhaber den Betrug. Nachdem der Arbeitgeber hiervon erfahren hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Kündigung wirksam. Der Arbeitnehmer habe schwerwiegend gegen seine Rücksichtnahmepflichten verstoßen, indem er einen Betrug versucht habe, durch den das Vermögen seines Arbeitgebers zumindest gefährdet wurde. Angesichts der verantwortungsvollen Position des Arbeitnehmers – mit Zugang zu den Etiketten – wiege die Pflichtverletzung umso schwerer. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft. Auch die beanstandungslose Betriebszugehörigkeit von ca. 12 Jahren sowie Unterhaltspflichten für seine Ehefrau und ein Kind stünden der Kündigung nicht entgegen.

Ein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Mainz nicht.

Landesarbeitsgericht Mainz, 5Sa 420/14