Beschäftigung und Lohnanspruch von Angehörigen einer „Risikogruppe“ während der Corona-Pandemie
Hier stellt sich für den Arbeitgeber und betroffene Mitarbeiter die Frage, in welchen Fällen die Verweigerung der Arbeitsleistung zulässig ist und welche Auswirkungen dies auf die Vergütungspflicht hat.
Mit den Corona-Infektionszahlen steigt auch die Zahl der Arbeitnehmer, die sich darauf berufen, dass ihnen die Arbeitsleistung derzeit unzumutbar sei, weil sie selbst zu einer „Risikogruppe“ gehören oder in einem Haushalt mit Personen leben, die zu einer solchen „Risikogruppe“ zählen.
Erfüllung von Corona-bezogenen Arbeitsschutzpflichten durch den Arbeitgeber
In der Corona-Pandemie müssen Arbeitgeber umfangreiche Arbeitsschutzpflichten erfüllen. Diese betreffen vor allem den so genannten „technischen“ Arbeitsschutz. Zu dessen Gewährleistung ist der Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten durch die Vorschrift des § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet. Gemäß § 618 Abs. 1 BGB muss der Arbeitgeber die Arbeit so gestalten, dass seine Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur der Arbeitsleistung gestattet. Diese privatrechtliche Pflicht wird durch die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften konkretisiert. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften verpflichten den Arbeitgeber nicht nur zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes gegenüber dem Staat. Sie begründen zugleich den Mindeststandard dessen, was der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern privatrechtlich an Arbeitsschutz schuldet.
Der Arbeitgeber muss daher insbesondere regelmäßig Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vornehmen und prüfen, wie gesundheitliche Risiken beim Einsatz des Mitarbeiters im Rahmen des Arbeitsvertrages minimiert werden können. In Betracht kommen hier z.B. besondere Hygiene-Maßnahme, die Vermeidung von Publikumsverkehr, die Zuweisung eines Einzelzimmers oder der Tätigkeit im Home-Office, soweit dies im Rahmen des Direktionsrechtes möglich ist.
Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 275 Abs. 3 BGB
Ist dem Arbeitnehmer trotz arbeitgeberseitiger Erfüllung aller gebotenen Arbeitsschutzpflichten die Arbeitsleistung wegen seiner persönlichen Risiken dennoch unzumutbar, steht dem Mitarbeiter gemäß § 275 Abs. 3 BGB regelmäßig ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Die Einrede der Unzumutbarkeit ist durch den Arbeitnehmer ausdrücklich geltend zu machen und bedarf in der Regel eines ärztlichen Attestes.
Lohnrisiko zumeist beim Arbeitnehmer
Aus der Beantwortung der Frage, ob der Arbeitnehmer zur Verweigerung der Arbeitsleistung berechtigt ist, ergibt sich allerdings nicht, ob in einem solchen Fall auch der Lohn fortgezahlt werden muss. Es handelt sich um ein persönliches Leistungshindernis des Arbeitnehmers, so dass der Arbeitgeber gemäß § 326 Abs.1 BGB grundsätzlich von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung befreit ist, sofern er seinen Arbeitsschutzpflichten erfüllt hat. Anders als in Fällen tatsächlicher Erkrankungen oder den im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelten Quarantäne-Fällen besteht hier keine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung für einen bestimmten Zeitraum.
Da die Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung regelmäßig über einen nicht unerheblichen Zeitraum besteht, ergibt sich auch aus dem, arbeitsvertraglich häufig ohnehin oft abbedungenen, § 616 BGB keine weitergehende Vergütungspflicht des Arbeitgebers.
Im Ergebnis trägt daher der Arbeitnehmer in den beschriebenen Fällen der persönlichen Unzumutbarkeit zumeist das Lohnrisiko und sollte daher in Absprache mit dem Arbeitgeber und den zuständigen Sozialversicherungsträgern (z.B. Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) frühzeitig klären, ob hier Lohnersatzleistungen in Anspruch genommen werden können.
Kündigung nur im Ausnahmefall möglich
Da uns die Corona-Pandemie noch eine Weile begleiten wird, kann auch eine personenbedingte Kündigung des Mitarbeiters in Betracht kommen, wenn dieser dauerhaft nicht einsetzbar sein wird. Hiervon ist allerdings aufgrund der in Aussicht stehenden Impfmöglichkeiten nur in Ausnahmefällen auszugehen.