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Telefon- und Videokonferenzen für Betriebsräte bis Ende Juni 2021 möglich

Montag, 21.12.2020

Betriebsräte können auch im Jahr 2021 Betriebsratssitzungen, Beschlussfassungen und Betriebsversammlungen per Telefon- und Videokonferenz durchführen. Der Gesetzgeber hat die Geltung des § 129 BetrVG wegen der anhaltenden Pandemie bis 30. Juni 2021 verlängert.

Bisherige Rechtslage

In der Vergangenheit gab es keine Möglichkeit für Betriebsräte virtuelle Betriebsratssitzungen abzuhalten und Beschlüsse per Video- oder Telefon zu fassen. Gemäß § 33 Abs. 1 BetrVG werden Betriebsratsbeschlüsse durch die anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse des Betriebsrates sind somit grundsätzlich in Präsenssitzung, d.h. unter persönlicher Anwesenheit zu schließen. Beschlüsse konnte somit während der Corona Pandemie kaum wirksam geschlossen werden, da analoge Sitzungen der Betriebsratsmitglieder nicht mehr möglich waren. Die Handlung- und Beschlussfähigkeit der Betriebsräte wurde dadurch stark eingeschränkt.

Betriebsratssitzungen in Zeiten von Corona

Um die Arbeit der Betriebsräte weiter zu ermöglichen, vertrat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil die Auffassung, dass die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz zulässig sein sollte. Nur so könne gewährleistet werden, dass der Betriebsrat weiterhin seine Aufgabe erfüllen könne. Ferner müsste auch eine Beschlussfassung per Video- oder Telefon möglich sein.

Einführung des § 129 BetrVG

Zum 1. März 2020 wurde somit vom Gesetzgeber der § 129 BetrVG neu eingeführt. Nach §129 BetrVG können Sitzungen und Beschlussfassungen des Betriebsrates nun mittels Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Voraussetzungen ist aber weiterhin, dass der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt. Es muss sichergestellt werden, dass unberechtigte Dritte nicht an der Sitzung teilnehmen.

Zunächst galt die Regelung des § 129 BetrVG nur bis zum 31. Dezember 2020. Wegen der anhaltenden Pandemie wurden die Regelungen nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert.