Der katholische Kläger war bei einem katholischen Krankenhausträger seit dem Jahr 2000 als Chefarzt beschäftigt. Der Dienstvertrag wurde unter Einbeziehung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993 (GrO 1993) abgeschlossen. Nach dieser Grundordnung handelte es sich beim Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe […]