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Verstoß gegen Kopftuchverbot des Arbeitgebers kann Kündigung rechtfertigen

Mittwoch, 15.03.2017

Der EuGH hat entschieden, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen des Verstoßes gegen ein Verbot zum Tragen eines Kopftuches oder anderer religiöser Zeichen wirksam sein kann. Für ein derartiges Verbot  muss es allerdings allgemeine Regeln geben, die der Arbeitgeber ohne Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot allen betroffenen Mitarbeitern gegenüber anwendet.

mayr-arbeitsrecht-kopftuchIn einem Fall hatte die Mitarbeiterin eines belgischen Sicherheitsunternehmens angekündigt, künftig auch während der Arbeit das religiöse Kopftuch tragen zu wollen. Dies stand jedoch im Widerspruch zu der bereits existierenden internen Arbeitsordnung, die das sichtbare Tragen von politischen, philosophischen oder religiösen Zeichen nicht gestattet.

Hier stellte der EuGH fest, dass „der Wunsch eines Arbeitgebers, den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, zur unternehmerischen Freiheit gehört und ist grundsätzlich rechtmäßig ist, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bei der Verfolgung dieses Ziels nur die Arbeitnehmer einbezieht, die mit seinen Kunden in Kontakt treten sollen.“

In einem anderen Fall wurde einer Software-Designerin aus Frankreich gekündigt, nachdem ein Kunde sich über ihr religiöses Kopftuch beschwert hatte und die Mitarbeiterin sich geweigert hatte, dieses Kopftuch am Arbeitsplatz abzulegen.

Der EuGH stellte klar, dass die Beschwerden einzelner Kunden nicht für ein Verbot zum Tragen eines religiösen Kopftuches ausreichen. Hier war unklar, ob es eine entsprechende interne Regel gegeben hat. Ebenso müsste von den nationalen Gerichten noch geprüft werden, ob das Nichttragen eines Kopftuches eine wesentliche und objektive Anforderung der Tätigkeit gewesen ist.

EuGH, Urteile vom 14.03.2017 (C-157/15 und 188/15)