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Kündigung nach Wiederverheiratung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses

Donnerstag, 04.08.2016

Der katholische Kläger war bei einem katholischen Krankenhausträger seit dem Jahr 2000 als Chefarzt beschäftigt. Der Dienstvertrag wurde unter Einbeziehung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993 (GrO 1993) abgeschlossen. Nach dieser Grundordnung handelte es sich beim Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß, der eine Kündigung rechtfertigen konnte. Sofern der Loyalitätsverstoß von einem leitenden Mitarbeiter (dazu zählen auch Chefärzte) begangen wurde, war die Weiterbeschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen.

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Die Beklagte kündigte dem Kläger, nachdem sie von seiner standesamtlichen Trauung nach seiner Scheidung von der 1. Ehefrau erfahren hatte. Gegen diese Kündigung reichte der Kläger eine Kündigungsschutzklage ein und begründete die Unwirksamkeit der Kündigung damit, dass die Wiederheirat bei evangelischen Chefärzten nach der GrO 1993 ohne arbeitsrechtliche Folgen bleibe und für ihn nichts anderes gelten könne.

In den Vorinstanzen hatte der Kläger Erfolg. Das Bundesverfassungs-gericht hat schließlich durch Beschluss vom 22. Oktober 2014 (2 BvR 661/12) die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Das Bundesarbeitsgerichts hat nun beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Union um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung der Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den konkreten Fall zu ersuchen. Das Bundesarbeitsgericht sieht es als erheblich an, ob die Kirchen nach dem Unionsrecht bei einem an Arbeitnehmer in leitender Stellung gerichteten Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten unterscheiden dürfen zwischen Arbeitnehmern, die der Kirche angehören, und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juli 2016 – 2 AZR 746/14