Betreibt eine Arbeitgeberin einen Twitter-Account, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmer per Twitter überwachen möchte. Ausreichend für die Mitbestimmung über Twitter ist allein die Möglichkeit, bestimmte Tweets einzelnen Arbeitnehmern zuzuordnen und als Kontrolle verwenden zu können. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg am 13.09.2018 entschieden.


