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Bezahlte Freistellung bei Arztbesuch während der Arbeitszeit?

Montag, 30.07.2018

Kann der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zum Arzt gehen und trotzdem vollen Lohn erhalten?

Versäumt es ein Arbeitnehmer, zur Arbeit zu erscheinen und die Arbeitsleistung zu erbringen, dann erhält er für diese Zeit regelmäßig auch keinen Lohn. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen und ohne eigene Schuld daran gehindert ist, die Arbeitsleistung zu erbringen.

Dies kann unter Umständen wegen eines Arztbesuchs während der Arbeitszeit der Fall sein, etwa wenn aufgrund der Sprechstundenzeiten des Arztes ein Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich war. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch, dass diese Zeit vergütet wird.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 8. Februar 2018 entschieden.

Zum Hintergrund: Notwendiger Arztbesuch während der Arbeitszeit

Arztbesuch während der ArbeitszeitIst ein Arbeitnehmer unverschuldet krank und daher nicht in der Lage zu arbeiten, so hat er gegen den Arbeitgeber für eine Dauer von bis zu sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Arzttermine können aber auch unabhängig von einer akuten Arbeitsunfähigkeit erforderlich werden. Beispielsweise kann es notwendig sein, dass der „kränkelnde“ Arbeitnehmer bereits einen Arzt aufsucht, obwohl er (noch) arbeitsfähig ist. Zudem können wichtige Untersuchungen anstehen, die einen Arztbesuch unumgänglich machen. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer versuchen, diese Termine außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen. Dies ist aber nicht immer möglich. So kann es z.B. für Untersuchungen notwendig sein, zu einer bestimmten Tageszeit oder Uhrzeit beim Arzt zu erscheinen (z.B. nüchtern am frühen Morgen). Zudem nehmen manche Untersuchungen nicht selten mehrere Stunden in Anspruch (z.B. Magen-Darm-Spiegelung). Entsteht Streit über die Lohnzahlung bzw. das Arbeitszeitkonto, müssen unter Umständen die Gerichte entscheiden, ob der Arztbesuch in dieser Form notwendig und die Arbeitsversäumnis unverschuldet war. Dabei ist der Grundsatz der freien Arztwahl zu berücksichtigen.

Zum Sachverhalt: Keine Sprechstundentermine außerhalb der Arbeitszeit

Der Arbeitnehmer ist bei der Arbeitgeberin als Klima- und Lüftungsmonteur beschäftigt. Im April 2016 nahm der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit für 1,5 Stunden einen Arzttermin bei einem Orthopäden wahr. Es handelte sich um eine Nachuntersuchung nach einer Knieoperation durch den operierenden Arzt. Für die Zeit vor und nach dem Termin nahm der Arbeitnehmer Überstunden, so dass er an dem Tag insgesamt nicht arbeitete. Ein Termin außerhalb der Arbeitszeiten kam nicht in Betracht, da die Sprechstundentermine des Orthopäden allesamt in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers fielen.

Die Arbeitgeberin stufte die Zeit des Arztbesuchs als Minusstunden ein. Der Arbeitnehmer hingegen vertrat die Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf bezahlte Freistellung zustehe. Mit seiner Klage wollte er erreichen, dass die 1,5 Stunden seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden (s. auch unseren kürzlich erschienen Beitrag zur streitigen Arbeitszeit)

Zur Entscheidung: Arztbesuch als unverschuldete Arbeitsversäumnis

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen folgte der Argumentation des Arbeitnehmers und entschied, dass diesem für die Zeit des Arztbesuchs ein Anspruch auf Zahlung des Lohns zustünde. Es handle sich um einen Fall der unverschuldeten Arbeitsversäumnis. Dem Arbeitnehmer könne kein Vorwurf für das Versäumen der Arbeit gemacht werden, wenn er vom Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt werde und ein Termin außerhalb der Arbeitszeiten nicht möglich sei. Der Arbeitnehmer befinde sich dann in einem Zwiespalt, einerseits den Termin beim Arzt seiner Wahl wahrzunehmen und andererseits zur Arbeit zu erscheinen. Aufgrund dieser „Pflichtenkollision“ sei die Versäumnis der Arbeitszeit unverschuldet.

Auf der Grundlage der Regelungen im anwendbaren Tarifvertrag ergab sich daher für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Vergütung für die Dauer des Arztbesuches. Für Fälle ohne Tarifvertrag gelten ähnliche Grundsätze.

Allerdings betonte das Gericht, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich versuchen müsse, einen Arzttermin außerhalb der Arbeitszeiten zu bekommen. Ist dies nicht möglich, z.B. weil aus medizinischen Gründen kein Aufschub möglich ist oder weil – wie vorliegend – der Arzt auch auf entsprechenden Wunsch hin keine Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers anbietet, dann trifft den Arbeitnehmer keine Schuld für die Arbeitsversäumnis.

Fazit

Ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit notwendig und ist es trotz entsprechender Bemühungen des Arbeitnehmers nicht möglich, einen Termin außerhalb der Arbeitszeiten zu vereinbaren, ist die Arbeitsversäumnis unverschuldet. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer dann unter Fortzahlung des Gehalts freistellen.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil v. 08.02.2018, Az.: 7 Sa 256/17