Leiharbeitnehmer haben gemäß § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Anspruch darauf, mit Stammarbeitnehmern des Entleihbetriebes hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Vergütung (Equal-Pay), gleichbehandelt zu werden (Gleichstellungsgrundsatz). Von diesem Grundsatz kann gemäß § 8 Abs. 2 AÜG durch tarifvertragliche Regelungen abgewichen werden. Regelmäßig sind Leiharbeitnehmer nicht gewerkschaftlich organisiert, so dass diese Möglichkeit des Abweichens vom Equal-Pay Grundsatz kaum relevant […]


