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Arbeitnehmer muss Leasingraten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung nicht zahlen

Montag, 13.01.2020

Ist ein Arbeitnehmer unverschuldet krank und somit arbeitsunfähig, so hat er für einen Zeitraum von 6 Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Besitzt der Arbeitnehmer einen Dienstwagen oder ein Dienstrad, darf er es während dieser Zeit weiternutzen.

Problematisch wird es nach Ablauf der 6 Wochen, denn dann hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Dienstwagens oder Dienstrads. Es ist ihm hingegen nicht erlaubt, die von ihm zu zahlenden Leasingraten auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.

So entschied das Arbeitsgericht Osnabrück am 13.11.2019.

Arbeitnehmerin erhält 2 Diensträder vom Arbeitgeber

Im entschiedenen Fall wurden der Arbeitnehmerin 2 Diensträder bereitgestellt. Zu diesem Zweck war ein dreiseitiger Vertrag zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmerin und Leasinggeber vereinbart worden. Demnach sollte die Arbeitnehmerin 36 Monate über die Räder verfügen dürfen. Im Gegenzug sollte ihr Lohn in Höhe des Sachbezugs entsprechend den monatlich zu zahlenden Leasingraten gekürzt werden.

Eine vom Leasinggeber eingebrachte Klausel bestimmte, dass der Arbeitgeber die Diensträder schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zurückfordern darf, sollte das Arbeitsverhältnis ruhen oder ein Zeitraum ohne Lohnbezug aufkommen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber das Rad nicht einfordert, sollte die Arbeitnehmerin verpflichtet sein, für die Dauer der ausbleibenden Lohnzahlungen die Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen.

Als die Arbeitnehmerin erkrankte und nach sechswöchiger Beanspruchung der Entgeltfortzahlung noch immer nicht genesen war, folgte laut Arbeitgeber ein solcher Zeitraum ohne Lohnbezug. Weil er die Herausgabe nicht geltend machte, verlangte er fortan die Übernahme der Leasingraten durch die Arbeitnehmerin.

Arbeitgeber darf Leasingraten nicht auf Arbeitnehmerin abwälzen

Die Richter urteilten, dass die entsprechende Klausel unwirksam sei, da sie im Sinne von § 305 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als überraschende (d.h. intransparente) Klausel anzusehen sei. Es sei für die Arbeitnehmerin nicht hinreichend deutlich gewesen, dass sie die Leasingraten übernehmen müsse, wenn sie zwischenzeitlich kein Gehalt bekomme.

Weiterhin sei in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB zu sehen. Dass der Arbeitgeber das Dienstrad nach Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung von der erkrankten Arbeitnehmerin zurückfordern könne, hielt es zwar für vereinbar mit den gesetzlichen Grundgedanken des EFZG. Die Arbeitnehmerin habe aber nicht damit rechnen können, dass sie womöglich die Leasingkosten zahlen und damit das Unternehmerrisiko des Arbeitgebers tragen müsse.

Fazit

Least ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Dienstfahrräder, so sind die Arbeitnehmer nicht in der Pflicht, die Leasingraten zu übernehmen, wenn sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Diese Rechtsprechung ist wohl auf Dienstwagen übertragbar.

Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 13.11.2019, Az.: 3 Ca 229/19.