Trennlinie

Widerruf einer Dienstwagenüberlassung unzulässig?

Mittwoch, 29.08.2018

Häufig überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung. Möchte der Arbeitgeber sich den Widerruf der Dienstwagenüberlassung vorbehalten, muss dies im Vertrag konkret geregelt sein. Allein die Angabe, dass der Widerruf einer Dienstwagenüberlassung aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens erfolgt, genügt nicht und ist unwirksam.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 28. März 2018 entschieden.

Zum Hintergrund: Dienstwagenüberlassung als Arbeitsvergütung

Überlässt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, so handelt es sich bei der Überlassung um einen Teil des Arbeitslohns. Entzieht der Arbeitgeber den Dienstwagen ohne hinreichenden Grund, so handelt er damit ebenso vertragswidrig als würde er dem Arbeitnehmer sein Gehalt nicht weiterbezahlen. Er haftet dann unter Umständen auf Schadensersatz für die Dauer der Vorenthaltung.

Zum Sachverhalt: Widerruf einer Dienstwagenüberlassung

Widerruf einer DienstwagenüberlassungDer Arbeitnehmer war seit 2011 im Unternehmen beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass zum Gehalt des Arbeitnehmers die Überlassung eines Dienstwagens gehört, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf. Allerdings war im Arbeitsvertrag auch ein Widerrufsvorbehalt verankert, nach dem die Arbeitgeberin die Dienstwagenüberlassung jederzeit für die Zukunft aus sachlichen Gründen, insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, widerrufen und die Herausgabe des Dienstwagens verlangen kann, sofern dies dem Arbeitnehmer zumutbar ist.

Nachdem die Arbeitgeberin in den Jahren 2014 und 2015 Verluste in Millionenhöhe gemacht hatte, widerrief sie die Dienstwagenüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen. Der Arbeitnehmer gab zwar den Dienstwagen vorerst zurück, wollte die Entscheidung der Arbeitgeberin aber nicht akzeptieren. Er zog daher vor die Arbeitsgerichte und verlangte Überlassung des Dienstwagens sowie Schadensersatz.

Zur Entscheidung: Widerrufsvorbehalt unwirksam

Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Der Widerruf der Dienstwagenüberlassung sei rechtswidrig gewesen.

Die Richter erachteten den vertraglich festgelegten Widerrufsvorbehalt als unwirksam. Da die Dienstwagenüberlassung Teil des Arbeitslohns sei, stelle sich der Widerruf als einseitige Änderung der Vergütungspflicht des Arbeitgebers dar. Dies sei nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen so klar definiert seien, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Änderung kalkulieren könne. Der vorliegende Widerrufsvorbehalt erfülle diese Anforderungen nicht, da die Sachgründe, die zum Widerruf berechtigen, nicht konkret genug definiert seien.

Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Arbeitgeberin daher dazu, dem Arbeitgeber wieder einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen und ihm Schadensersatz für die Dauer der Vorenthaltung zu zahlen.

Fazit

Möchte sich der Arbeitgeber den Widerruf einer Dienstwagenüberlassung vorbehalten, so muss der Vorbehalt sich an hohen Anforderungen messen lassen. Die Klausel muss transparent sein und dem Arbeitnehmer ermöglichen, das Risiko eines Wiederrufs kalkulieren zu können.

Lesen Sie auch hier einen ausführlichen Beitrag zur Überlassung von Dienstwagen.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil v. 28.03.2018, Az.: 13 Sa 304/17