Krankengeldanspruch ruht bei verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung
Erkrankt ein Arbeitnehmer, gehört es zu seinen Pflichten unverzüglich den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Ebenso unverzüglich hat er die AU-Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse vorzulegen. Versäumt der Versicherte die Meldung, führt dies zu einem regelmäßig endgültigen Verlust eines entstandenen und fälligen Krankengeldanspruchs.
Die Klägerin war ab dem 10. Juni 2016 arbeitsunfähig erkrankt und kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016. Ihre AU-Bescheinigung ging bei der Krankenkasse am 1. Juli 2016 ein. Die Krankenkasse lehnte wegen der verspäteten Vorlage die Zahlung des Krankengeldes für den Zeitraum vom 10. Juni bis zum 30. Juni 2016 ab. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und reichte gegen die Entscheidung der Krankenkasse Klage vor dem Sozialgericht Detmold ein. Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass die Krankenkasse rechtmäßig gehandelt hat, weil die verspätete Übersendung der AU-Bescheinigung dazu geführt hat, dass der Anspruch auf Krankengeld für den betreffenden Zeitraum ruht. Die Klägerin konnte das Gericht nicht mit dem Argument überzeugen, sie habe nicht gewusst, dass sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe. Die gesetzliche Meldepflicht stellt eine Obliegenheit des Versicherten dar (§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Damit soll gewährleitstet werden, dass die Krankenkasse möglichst zeitnah über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch ggf. weitere Maßnahmen (wie z.B. Überprüfung des Gesundheitszustandes durch den Medizinischen Dienst) einleiten zu können.
AU-Bescheinigung unverzüglich der Krankenkasse übersenden
Die Klägerin konnte sich auch nicht erfolgreich auf Organisationsmängel berufen. Da die AU-Bescheinigung den eindeutigen Hinweis „Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse“ trägt, hätte der Klägerin klar sein müssen, dass sie die AU-Bescheinigung der Krankenkasse zu übersenden hat. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand für die Klägerin für den betreffenden Zeitraum nicht, da sie die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz noch nicht erfüllt hatte, so dass sie sich auch nicht auf die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes berufen kann. Die Klägerin hätte sich aber ohnehin nicht darauf verlassen dürfen, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse melden werde.
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 12. Januar 2018 – S 3 KR 824/16