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Drohung mit Krankmeldung kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Donnerstag, 04.03.2021

Tritt der Arbeitnehmer einer Weisung des Arbeitgebers mit der Drohung entgegen, sich krankschreiben zu lassen, so kann das eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt oder die Weisung des Arbeitgebers rechtswidrig war. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 21.Juli 2020.

Der Kläger war bei der Beklagten als SAP Support Consultant beschäftigt. Die Beklagte beabsichtigte eine Betriebsverlegung und suchte hierfür nach geeigneten Immobilien. Der Kläger befürchtete, dass die Verlegung des Betriebes führ ihn einen erheblich längeren Arbeitsweg zur Folge haben könnte. Um dies zu unterbinden, beschloss der Kläger selbst nach geeigneten Immobilien für die Betriebsverlegung zu suchen. Die neue Immobilie sollte nicht all zu weit von seinem Wohnhaus entfernt sein. So fuhr er im Mai 2019 eigenmächtig und ohne Absprache zu der Besichtigung einer Immobilie. Als die Beklagte davon erfuhr, stellte sie den Arbeitnehmer zwei Tage frei. In einem darauffolgenden Telefonat forderte die Beklagte den Kläger auf am nächsten Tag an seinem Arbeitsplatz für ein Abstimmungsgespräch zu erscheinen. Der Kläger verweigerte dies und erwiderte, „er könne ja noch krank werden“. Die Beklagte erkläre daraufhin die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Fristlose Kündigung bei einer rechtwidrigen Drohung durch Arbeitnehmer gerechtfertigt

Mit seiner Klage wendete sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung, jedoch ohne Erfolg.  Das LAG erklärte die außerordentliche Kündigung für gerechtfertigt. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitnehmer seine Interessen im Arbeitsverhältnis durch die rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen versucht. Dabei ist nicht entscheidend, ob er damit zugleich den Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) oder der Erpressung (§ 253 StGB) erfüllt. Auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ist ein derartiges Vorgehen mit den wechselseitigen Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) unvereinbar.

Eine erhebliche Pflichtverletzung des Klägers habe hier vorgelegen. Der Kläger habe versucht, die Beklagte von der Weisung zum Erscheinen am Arbeitsplatz abzubringen, indem er eine unberechtigte Krankschreibung in Aussicht stellte.

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.07.2020 – 8 Sa 430/19