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Mythen & Irrtümer im Arbeitsecht: „Eine Kündigung ist auch per Mail/Whats-App möglich“ – richtig oder falsch?

Donnerstag, 09.09.2021

 

Falsch.

Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Die Kündigung muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber muss sie also durch den Geschäftsführer oder einen hierfür zuständigen Mitarbeiter des Arbeitgebers, z.B. die Personalleiterin, unterschrieben werden. Fehlt es am Schriftformerfordernis, ist die Kündigung unwirksam. Eine Kündigung per E-Mail, Whats-App oder auch eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist somit nicht möglich. Das Schriftformerfordernis dient vor allem als Warnfunktion. Es soll verhindert werden, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unüberlegt beenden. Ferner dient das Formerfordernis der Klarstellung und der Beweisfunktion. Mit Einhaltung der Schriftform stellen die Vertragsparteien klar, dass eine Kündigung tatsächlich erklärt ist und die Kündigung wird zuverlässig beweisbar gemacht.

Das Schriftformerfordernis gilt im Übrigen auch für Aufhebungsverträge.