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Homeoffice, Arbeitsschutz und Unfallversicherung

Dienstag, 19.01.2021

Auch im „Homeoffice“ sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu beachten. So gilt beispielsweise das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für die Tätigkeit zuhause genauso wie im Büro. Die Arbeitnehmer müssen also, auch wenn sie zuhause arbeiten, die Pausenregelung gemäß § 4 ArbZG und die Ruhezeiten gemäß § 5 ArbZG beachten. Verantwortlich für die Einhaltung und Durchsetzung dieser Regelungen ist der Arbeitgeber. Da dieser aber bei einer Tätigkeit im Homeoffice den Arbeitnehmer nur eingeschränkt überwachen kann und andererseits die Grenze zwischen Freizeit und Arbeitszeit im Homeoffice oft fließend ist, sollte der Arbeitgeber in diesem Fall die Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit möglichst vertraglich an den Arbeitnehmer delegieren.

 

Zugleich muss der Arbeitgeber gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) auch die Tätigkeit im Homeoffice so gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit des Mitarbeiters weitgehend vermieden wird. Hierzu zählt z.B. die Einrichtung des Arbeitsplatzes mit flimmerfreien Bildschirmen, kippsicheren Stühlen und ausreichender Beleuchtung. Der Mitarbeiter ist dabei zwar zur Mitwirkung bei der Einrichtung eines sicheren Arbeitsplatzes verpflichtet. Vorsorglich sollte der Arbeitgeber sich vertraglich aber ein Zutrittsrecht zur Wohnung vertraglich ausbedingen, um seinen Kontrollpflichten nachkommen zu können.

Die Tätigkeit im Homeoffice unterfällt wie die Tätigkeit im Büro oder Betrieb der Sozialversicherungspflicht und damit im Regelfall auch der gesetzlichen Unfallversicherung. Arbeitsunfälle oder Berufungserkrankungen können daher auch im Homeoffice zum Anspruch auf Leistungen wie Verletztengeld oder Rehabilitationsmaßnahmen führen. Entscheidend ist dabei stets, ob der Unfall oder die Erkrankung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Arbeitspflichten steht. Da im Homeoffice der Übergang vom beruflichen in den privaten Bereich oft fließend ist, ist die Abgrenzung oft nicht einfach. Das Bundessozialgericht hat beispielsweise entschieden, dass das Verlassen des Arbeitszimmers um sich ein Glas Wasser in der Küche zu holen, regelmäßig nicht mehr zum versicherten Bereich im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zählt. Der Sturz des betroffenen Beschäftigten auf dem Weg zur Küche wurde daher nicht als Arbeitsunfall anerkannt.

Bei Missachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben drohen dem Arbeitgeber im Einzelfall nicht nur empfindliche Bußgelder, sondern im Falle von Gesundheitsschäden des Beschäftigten auch mögliche Regressforderungen der Sozialversicherungsträger oder, bei vorsätzlichen Verstößen, auch Schadensersatzforderungen.



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