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Aufforderung zur Hitzepause rechtfertigt keinen Ausschluss aus Betriebsrat

Montag, 20.01.2020

Fordert der Betriebsrat die Arbeitnehmer dazu auf, während besonders heißer Sommertage eine Hitzepause einzulegen, kann dies die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzen. Die Aufforderung stellt aber keine grobe Pflichtverletzung dar, die einen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigen könnte. So entschied kürzlich das Arbeitsgericht Nürnberg.

Allgemein zum Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds

Betriebsräte werden von den wahlberechtigten Arbeitnehmern grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit eines Betriebsrats kann aus verschiedenen Gründen auch schon vor Ablauf dieser Zeit enden. So kann das Arbeitsgericht auf Antrag einen Betriebsrat aus dem Gremium ausschließen. Einen solchen Antrag kann unter anderem der Arbeitgeber stellen. Eine grobe Pflichtverletzung liegt z.B. bei ständigem unentschuldigten Fehlen in Betriebsratssitzungen oder einer Tätlichkeit gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern vor. Verstöße gegen die Pflichten als gewöhnlicher Arbeitnehmer sind hingegen nicht relevant (Pünktlichkeit, Krankmeldungen,…).

Betriebsrat weist auf Hitzepausen hin

Die Arbeitgeberin (Playmobil-Herstellerin) stellte beim Arbeitsgericht Nürnberg einen Antrag auf Ausschluss von acht Mitgliedern aus dem Betriebsrat. Nach ihrer Auffassung hatten diese Mitglieder im Sommer 2018 eine grobe Pflichtverletzung begangen. Sie hatten während der heißen Sommermonate die Arbeitnehmer dazu aufgerufen, pro Stunde eine zehnminütige Hitzepause einzulegen. Dieser Aufruf sei unzulässig. Die Betriebsräte entgegneten, sie hätten lediglich auf ohnehin bestehende Rechte der Arbeitnehmer hingewiesen. Bei Temperaturen am Arbeitsplatz von über 35 Grad Celsius sehe das Gesetz schließlich Entwärmungsphasen ausdrücklich vor.

Gericht sieht keine grobe Pflichtverletzung

Das Arbeitsgericht Nürnberg bestätigte die Auffassung der acht Betriebsratsmitglieder. Die Aufforderung stelle zwar eine Verletzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin dar. Sie rechtfertige aber keinen Betriebsratsausschluss. Die strengen Anforderungen, die an den Ausschluss aus dem Betriebsrat gestellt werden müssen, seien durch das Vorgehen nicht erfüllt. Daher seien die Betriebsratsmitglieder nicht auszuschließen.

Fazit

Für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat gelten hohe Anforderungen. Auch eine einfache Pflichtverletzung reicht hierfür nicht aus. Nur wenn die Pflichtverletzung tatsächlich als “grob” einzustufen ist, kann ein Ausschluss erfolgen. Bei dem Aufruf, Hitzepausen einzulegen, sind diese strengen Anforderungen nach dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht erfüllt.

Arbeitsgericht Nürnberg, 18.12.2019, Aktenzeichen: 10 BV 76/18