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Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz: Arbeitgeber muss vermutete Diskriminierung widerlegen

Dienstag, 09.03.2021

Erhält eine Frau für eine entsprechende Tätigkeit im Vergleich mit einem männlichen Kollegen ein geringeres Entgelt, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Benachteiligung nicht aufgrund des Geschlechts erfolgt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 21. Januar 2021.

Klage auf höheres Gehalt wegen Geschlechterdiskriminierung

Die Klägerin war bei der Beklagten als Abteilungsleiterin beschäftigt. Im August 2018 machte sie bei der Beklagten den Auskunftsanspruch nach §§ 10ff. Entgelttransparenzgesetz geltend. So erlangte sie davon Kenntnis, dass das Vergleichsentgelt bei einem ebenfalls bei der Beklagten männlichen Beschäftigten Arbeitnehmer sowohl beim Grundgehalt als auch bei der übertariflichen Zulage über dem Entgelt der Klägerin lag.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Differenz zwischen dem ihr gezahlten Grundgehalt sowie der ihr gezahlten Zulage und dem Gehalt ihres männlichen Kollegen. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage in der Berufungsinstanz ab. Nach der Auffassung des Gerichts lagen keine ausreichenden Indizien vor, die eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts der Klägerin im Sinne von § 22 des Allgemeinen Gleichheitsgesetzes (AGG) hätten begründen können.

Indiz für Diskriminierung

Dieser Ansicht folgte das BAG nicht, hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das LAG. Verdienen männliche Kollegen für die gleich Arbeit mehr als Frauen, begründe dies regelmäßig die vom Arbeitgeber widerlegbare Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechtes erfolge. Die Klägerin habe gegenüber der männlichen Vergleichsperson eine unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG erfahren, da ihr ein geringeres Entgeltgelt erhielt.

Hintergrund

Seit dem Januar 2018 können Arbeitnehmer des Auskunftsanspruch nach §§ 10 ff. EntgTranspG geltend machen. Ziel des Auskunftsanspruch ist es, Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen, die eine gleiche- oder gleichwertige Tätigkeit ausführen, aufzudecken und zu beseitigen.

BAG, Urt. vom 21.01. 2021 – 8 AZR 488/19 –