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EuGH: Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, Arbeitszeiten zu erfassen

Montag, 10.06.2019

In einem wichtigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern in der EU durch die Arbeitgeber genau erfasst werden müssen.

Für die Mitgliedstaaten der EU bedeutet dies, dass sie den Arbeitgebern per Gesetz aufgeben müssen, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzusetzen. Wie genau dieses System aussieht, dürfen die Staaten selbst entscheiden.

EU-Recht und Arbeitszeiten

ArbeitszeitenViele Regelungen im EU-Recht zielen auf den Schutz von Arbeitnehmern ab. Insbesondere begrenzt das EU-Recht die maximale wöchentliche und tägliche Arbeitszeit. Auch zur Mindestlänge von Pausen und Ruhezeiten enthält das EU-Recht Vorgaben. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäischen Richtlinien in diesem Bereich im Arbeitszeitgesetz umgesetzt.

Die wichtigsten Rechte zur Arbeitszeit im Überblick:

  • Für einen Tag (24 Stunden) steht dem Arbeitnehmer eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden am Stück zu.
  • Hat der Arbeitnehmer sechs Stunden gearbeitet, steht ihm eine Pause zu.
  • Pro Woche muss dem Arbeitnehmer mindestens ein ganzer freier Tag, also eine Ruhezeit von 24 Stunden, gewährt werden.
  • Pro Woche darf ein Arbeitnehmer höchstens 48 Stunden inklusive Überstunden beschäftigt werden. Ausnahmsweise erhöht sich die Grenze auf 60 Stunden, wenn der Arbeitnehmer dafür einen zeitlichen Ausgleich erhält.

Klage von spanischen Gewerkschaften gegen die Deutsche Bank

Vor den spanischen Gerichten klagten mehrere Gewerkschaften gegen die Deutsche Bank: Sie solle ein System zur Erfassung der Arbeitszeiten einführen, um eine Kontrolle der Arbeitszeiten und Überstunden zu ermöglichen. Die spanischen Gerichte erkannten, dass europarechtliche Fragen für diesen Streit entscheidend sind und legten dem EuGH folgende Frage vor: Ergibt sich aus dem EU-Recht eine Verpflichtung der Arbeitgeber, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen?

Arbeitgeber bald zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet

Der EuGH bejahte diese Frage in seinem Urteil. Die Mitgliedstaaten müssen den Arbeitgebern per Gesetz aufgeben, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Diese Pflicht zur Zeiterfassung sei notwendig, damit die Vorgaben des EU-Rechts zu Arbeits- und Ruhezeiten auch wirklich eingehalten werden. Den Arbeitnehmern als typischerweise schwächere Partei im Arbeitsverhältnis müsse es möglich sein, zuverlässige Belege über die geleistete Arbeitszeit zu erhalten. Mit den Daten des Erfassungssystems könne ein Arbeitnehmer dann im Streitfall vor den Gerichten oder Behörden Verstöße gegen die zeitlichen Vorgaben des Arbeitsrechts beweisen.

Fazit

Das EU-Recht schreibt Höchstgrenzen für Arbeitszeiten und Mindestruhezeiten vor, welche im deutschen Arbeitsrecht umgesetzt sind. Damit diese Grenzen wirksam durchgesetzt werden können, muss die Arbeitszeit von den Arbeitgebern systematisch erfasst werden. Diese spezielle Verpflichtung ist bisher noch nicht im deutschen Arbeitsrecht umgesetzt (bisher müssen lediglich Überstunden dokumentiert werden).

Bevor diese Vorgabe ins deutsche Recht überführt wird, haben Arbeitnehmer in Deutschland allerdings noch keinen konkreten Anspruch auf Arbeitszeiterfassung gegenüber ihren Arbeitgebern. Es ist Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, die Verpflichtung zur Zeiterfassung gesetzlich festzulegen. Der Politik steht dabei ein gewisser Spielraum zu.

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 14.05.2019, C-55/18