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Keine Vergütung von Überstunden ohne Beweis durch den Arbeitnehmer

Donnerstag, 18.10.2018

Überstunden muss der Arbeitgeber nur vergüten, wenn der Arbeitnehmer sie wirklich abgeleistet hat und sie zudem angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden. Diese Umstände hat der Arbeitnehmer zu beweisen. Kann er dies nicht, bleibt die Vergütung von Überstunden womöglich aus.

So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz am 08. Mai 2018 entschieden.

Zum Sachverhalt: Keine Vergütung von Überstunden

Keine Vergütung von ÜberstundenDer Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin für knapp zwei Jahre in Vollzeit angestellt. Nach der Auflösung des Arbeitszeitkontos und der Auszahlung der entsprechenden Beträge verlangte der Arbeitnehmer unter anderem die Vergütung von 111 weiteren Überstunden. Die Überstunden seien im ersten Jahr seiner Anstellung angefallen und nicht in das Arbeitszeitkonto des zweiten Jahres übernommen und ausgezahlt worden.

Das Arbeitsgericht und das LAG wiesen seine Klage als unbegründet ab.

Zur Entscheidung: Beweislast für Anordnung, Billigung, Duldung

Das Gericht führte aus, dem Arbeitnehmer stehe keine Vergütung für die angegebenen Stunden zu, da er seiner Darlegungs- und Beweislast im Prozess nicht hinreichend nachgekommen sei. Dafür habe der Arbeitnehmer zuerst im Detail darlegen müssen, an welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit wie viele Überstunden abgeleistet wurden. Zudem obliege es dem Arbeitnehmer, die Anordnung, Billigung, oder Duldung der Überstunden durch die Arbeitgeberin darzulegen und im Streitfall zu beweisen.

Bezüglich einer Anordnung müsse der Arbeitnehmer vortragen, wer wann wie Überstunden angeordnet habe, bzw. dass die aufgetragene Arbeit nicht ohne Überstunden hätte bewältigt werden können. Derartiges habe der Arbeitnehmer nicht vorgetragen. Auch ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis mit den Überstunden im Sinne einer Billigung sei nicht dargelegt worden. Der Arbeitnehmer habe zuletzt auch bzgl. einer Duldung nichts vorgebracht. Die bloße Kenntnisnahme von Anwesenheitszeiten belege keine Duldung durch die Arbeitgeberin.

Fazit

Im Prozess treffen den Arbeitnehmer umfassende Darlegungs- und Beweislasten, wenn er die Vergütung von Überstunden verlangt. Die pauschale Behauptung, Überstunden seien nach Anordnung angefallen, genügt nicht. Es muss im Detail angegeben und im Streitfall bewiesen werden, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.05.2018, Az. 8 Sa 14/18