Trennlinie

Arbeitsunfall des Fremdpersonals: Ist Betriebsrat zu informieren?

Montag, 25.03.2019

Kommt es im Betrieb zu einem Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat darüber zu informieren. Diese Pflicht trifft den Arbeitgeber auch dann, wenn an dem Unfall nur Personen beteiligt sind, die bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sind (sog. Fremdpersonal).

So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12.03.2019 entschieden.

Arbeitsunfall des FremdpersonalsZum Hintergrund: Arbeitsschutz als Aufgabe des Betriebsrats

Gemäß § 89 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss sich der Betriebsrat dafür einsetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung eingehalten werden. Dieser Aufgabe kann er nur nachkommen, wenn der Arbeitgeber ihn über geschehene Arbeitsunfälle der Arbeitnehmer informiert und ihn an den Untersuchungen der Vorgänge beteiligt.

Muss der Arbeitgeber eine Unfallanzeige für die Unfallversicherung ausstellen, hat der Betriebsrat diese zu unterzeichnen und kann eine Kopie verlangen. Eine Unfallanzeige muss erstellt werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer in Folge des Unfalls mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder verstorben ist.

Zum Sachverhalt: Fremdpersonal verletzt sich an Paletten

Im entschiedenen Fall waren auf dem Betriebsgelände eines Zustellunternehmens auch Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens tätig. Sie führten Arbeiten aus, die das Zustellunternehmen per Werkvertrag ausgelagert hatte. Zwei dieser Personen verletzten sich bei ihrer Arbeit an Paletten.

Der Betriebsrat verlangte Auskunft über diesen Arbeitsunfall vom Arbeitgeber (dem Zustellunternehmen). Auch forderte er ihn auf, die Unfallanzeige zur Unterschrift an den Betriebsrat auszuhändigen und künftig über jeden Arbeitsunfall des Fremdpersonals informiert zu werden.

Zur Entscheidung: Betriebsrat über Arbeitsunfall des Fremdpersonals zu informieren

In letzter Instanz gaben die Richter des Bundesarbeitsgericht dem Betriebsrat teilweise Recht.

Der Betriebsrat sei über einen Arbeitsunfall des Fremdpersonals zu informieren. Dies gelte jedenfalls, wenn es im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers zu dem Unfall komme. Denn auch aus einem solchen Unfall ließen sich Informationen gewinnen, die für den Arbeitsschutz der Arbeitnehmer des Betriebs von Bedeutung sein könnten.

Die Unfallanzeige sei dem Betriebsrat allerdings nicht zur Unterzeichnung vorzulegen. Auch die Kopie könne der Betriebsrat nicht verlangen. Diese Rechte habe er nur bei Arbeitsunfällen der Arbeitnehmer des Betriebs, nicht bei Unfällen des Fremdpersonals.

Fazit

Aus Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können Erkenntnisse über den Arbeitsschutz der betriebseigenen Arbeitnehmer gewonnen werden. Daher kann der Betriebsrat auch hierüber Auskunft verlangen. Jedenfalls gilt dies für Arbeitsunfälle, die bei der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur entstehen. Davon kann man wohl nicht mehr ausgehen, wenn die Tätigkeit des Fremdpersonals keinen Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz der betriebseigenen Arbeitnehmer aufweist – z.B. weil die Arbeitnehmer mit den unfallursächlichen Vorgängen in keinem denkbaren Fall in Berührung kommen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.03.2019, Az.: 1 ABR 48/17