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Altersteilzeit im Blockmodell: Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase?

Montag, 07.10.2019

Die Altersteilzeit ist ein beliebtes Modell, um dem Arbeitnehmer einen flexibleren Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Hierbei wird die Arbeitsbelastung in den letzten Jahren der Erwerbstätigkeit reduziert.

Wird das sogenannte Blockmodell gewählt, steht dem Arbeitnehmer für den Zeitraum der Freistellungsphase jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Er kann nach dem Ende der Altersteilzeit daher keine finanzielle Abgeltung für diese Urlaubstage verlangen.

So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 24. September 2019 entschieden.

Das ist die Altersteilzeit im Blockmodell

AltersteilzeitDie Altersteilzeit ist ein im Gesetz zur Altersteilzeit (AltTZG) geregeltes Modell, bei dem ein älterer Arbeitnehmer (mind. 55 Jahre) die verbleibende Arbeitszeit bis zur Rente (mind. 3 Jahre) halbiert. Innerhalb der Altersteilzeit unterscheidet man zwischen dem Gleichverteilungsmodell und dem Blockmodell. Im Gleichverteilungsmodell wird die reduzierte Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit verteilt: Es wird beispielsweise weiterhin fünf Tage pro Woche gearbeitet, dafür jedoch nur noch halbe Tage. Im Blockmodell hingegen folgt auf eine Arbeitsphase, in der unverändert Vollzeit gearbeitet, aber bereits ein reduziertes Altersteilzeit-Gehalt bezogen wird, eine Freistellungsphase, in der der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt ist, jedoch ebenfalls das reduzierte Gehalt bezieht.

Abgeltungsanspruch für Urlaub während der Freistellungsphase?

Im zu entscheidenden Fall war der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin Vollzeit beschäftigt. Ab dem 1. Dezember 2014 wurde die Arbeitszeit im Blockmodell halbiert: Der Arbeitnehmer arbeitete bis zum 31. März 2016 weiterhin in Vollzeit, woran sich bis zum 31. Juli 2017 die Freistellungsphase anschloss. Nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses machte der Arbeitnehmer einen Abgeltungsanspruch für den Urlaub während der Freistellungsphase geltend.

Bereits die Vorinstanzen wiesen die Klage jedoch ab. Nun scheiterte auch die Revision des Arbeitnehmers vor dem Bundesarbeitsgericht.

BAG: Nur bei Arbeitspflicht besteht ein Urlaubsanspruch

Die Richter des BAG entschieden: Der im Bundesurlaubsgesetz normierte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub betrage 24 Werktage, wobei eine gleichmäßige Verteilung der Arbeit auf sechs Tage zugrunde gelegt werde (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Bei einer abweichenden Arbeitsverteilung seien die Urlaubstage so zu berechnen, dass eine gleichwertige Urlaubsdauer aller Arbeitnehmer im Betrieb gewährleistet werde. Grundlage der Berechnung sei daher in jedem Fall die tatsächliche Arbeitspflicht: Sei der Arbeitnehmer von dieser in der Freistellungsphase entbunden, bestehe folglich auch kein Urlaubsanspruch. Dies gelte darüber hinaus auch für vertraglich vereinbarten Mehrurlaub, wenn keine abweichende Vereinbarung bestehe.

Fazit

Der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub soll einen Ausgleich zu der tatsächlich geleisteten Arbeit für den Arbeitnehmer schaffen. Im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell entfällt in der Freistellungsphase die Arbeitspflicht, so dass für diesen Zeitraum auch kein Urlaubsanspruch betsteht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 24.09.2019 – 9 AZR 481/18