Sie kündigt. Jetzt soll sie 20.250 Euro zahlen.
20.250 Euro. So viel verlangte eine Ausbildungsakademie von einer angehenden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, nachdem sie ihre Ausbildung vorzeitig gekündigt und bei einem anderen Träger fortgesetzt hatte. Die entsprechende Rückzahlungsklausel hatte die Frau bei Vertragsabschluss unterschrieben.
Die Frau hatte selbst gekündigt. Für solche Fälle war die Klausel eigentlich vorgesehen. Trotzdem bekam die Akademie vor Gericht kein Geld. Ausschlaggebend war dabei ein Kündigungsgrund, der im konkreten Fall überhaupt nicht vorlag.

Wann dürfen Arbeitgeber:innen Ausbildungskosten zurückfordern?
Bei beruflichen Fort- und Weiterbildungen können Arbeitgeber:innen unter bestimmten Voraussetzungen vereinbaren, dass Beschäftigte die finanzierten Kosten bei einem vorzeitigen Ausscheiden zurückzahlen müssen. Für klassische Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz gelten dagegen andere Regeln. Hier sind solche Rückzahlungsvereinbarungen grundsätzlich unzulässig.
Allerdings darf eine solche Vereinbarung die berufliche Freiheit nicht unangemessen einschränken. Wer eine Weiterbildung absolviert hat, soll nicht durch hohe Rückzahlungsforderungen davon abgehalten werden, den Arbeitsplatz zu wechseln.
Deshalb müssen vorformulierte Rückzahlungsklauseln den Anforderungen des § 307 Abs. 1 BGB entsprechen. Besonders wichtig ist dabei, warum ein Arbeitsverhältnis beendet wird.
Wer freiwillig zu einem anderen Unternehmen wechselt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückzahlung verpflichtet sein. Anders sieht es aus, wenn eine unverschuldete, dauerhafte Erkrankung die weitere Arbeit unmöglich macht. Eine Klausel, die auch in solchen Fällen eine Rückzahlung verlangt, kann unwirksam sein.
Für Arbeitgeber:innen bedeutet das: Es reicht nicht aus, lediglich eine Rückzahlung bei Eigenkündigung zu vereinbaren. Die unterschiedlichen Gründe für das Ausscheiden müssen ausreichend berücksichtigt werden.
Warum scheiterte die Forderung von 20.250 Euro?
Im vorliegenden Fall wollte die Ausbildungsakademie ihre Kosten durch spätere Behandlungsleistungen der angehenden Psychotherapeutin finanzieren. Weil die Frau vorzeitig ausschied, fehlten diese Einnahmen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm betrachtete die Verträge mit der Akademie und einer kooperierenden Klinik insgesamt als ein Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB. Deshalb musste sich auch die Rückzahlungsklausel an den arbeitsrechtlichen Anforderungen messen lassen.
Die Klausel unterschied jedoch nicht ausreichend zwischen den Kündigungsgründen. Die Frau hätte selbst dann zahlen müssen, wenn sie wegen einer unverschuldeten, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihre Ausbildung fortzusetzen. Damit hätte die Akademie ihr wirtschaftliches Risiko auch dann auf die Frau abgewälzt, wenn diese den Ausfall nicht hätte verhindern können.
Dabei hatte die Frau ihre Ausbildung gar nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet. Nach eigenen Angaben hatte sie wegen Mängeln in der Ausbildung gekündigt. Trotzdem konnte die Akademie die Rückzahlung nicht verlangen.
Der Grund: Bei vorformulierten Vertragsklauseln wird auch geprüft, welche anderen Situationen sie erfassen würden. Eine Regelung kann also unwirksam sein, obwohl sie im konkreten Fall möglicherweise zu einem zulässigen Ergebnis geführt hätte.
Die Klausel konnte auch nicht einfach auf die rechtlich zulässigen Fälle beschränkt werden. Das LAG Hamm wies deshalb mit Urteil vom 28. August 2026 die Berufung der Akademie zurück (Az. 1 SLa 159/26). Das Gericht ließ allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Für Arbeitgeber:innen zeigt das Urteil, wie teuer eine unzureichend formulierte Rückzahlungsklausel werden kann. Wer die Gründe für eine Kündigung nicht ausreichend berücksichtigt, riskiert, dass die gesamte Rückzahlungsforderung scheitert. Sorgfältig gestaltete und rechtlich geprüfte Verträge sind deshalb besonders wichtig.
Auch Arbeitnehmer:innen sollten hohe Rückzahlungsforderungen nicht ungeprüft hinnehmen. Selbst wenn eine entsprechende Vereinbarung unterschrieben wurde und die Kündigung freiwillig erfolgt, muss die Forderung nicht zwangsläufig berechtigt sein.


