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Der Chef ist eine App. Wer hat hier das Sagen?

Freitag, 23.10.2026

Ein Fahrradkurier bekommt seinen nächsten Auftrag über eine App. Sie zeigt ihm, wo er hinfahren muss, erfasst seine Leistung und kann beeinflussen, welche Aufträge er anschließend erhält. Einen klassischen Vorgesetzten braucht es dafür kaum noch.

Bei Lieferdiensten und anderen digitalen Arbeitsplattformen ist diese Form der Arbeitsorganisation längst verbreitet. Man spricht vom sogenannten algorithmischen Management. Software übernimmt Aufgaben, die früher von Menschen erledigt wurden. Sie verteilt Arbeit, bewertet Leistungen und beeinflusst teilweise sogar die Verdienstmöglichkeiten.

Doch wie sieht das arbeitsrechtlich aus? Wer ist für solche Entscheidungen verantwortlich und welche Rechte haben Menschen, deren Arbeitsalltag weitgehend von einer App bestimmt wird?

Selbstständig, obwohl die App die Arbeit vorgibt?

Viele digitale Plattformen arbeiten mit Personen zusammen, die laut Vertrag selbstständig tätig sind. Nach § 611a BGB kommt es für die rechtliche Einordnung darauf an, wie die Arbeit tatsächlich organisiert ist. Wer dabei weitgehend von den Vorgaben einer Plattform abhängig ist, kann rechtlich Arbeitnehmer:in sein.

Mit einem solchen Fall beschäftigte sich bereits 2020 das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Ein Mann erledigte über eine digitale Plattform zahlreiche kleinere Kontrollaufträge in Tankstellen und Einzelhandelsgeschäften. Für seine Arbeit erhielt er neben der Bezahlung auch Erfahrungspunkte. Je mehr Punkte er sammelte, desto mehr Aufträge konnte er gleichzeitig annehmen.

Zwar konnte der Mann grundsätzlich selbst entscheiden, welche Aufträge er annahm. Die detaillierten Vorgaben und die Organisation der Plattform führten nach Auffassung des BAG allerdings dazu, dass er seine Tätigkeit faktisch fremdbestimmt ausführte.

Das Gericht stufte ihn deshalb als Arbeitnehmer ein (Urteil vom 01.12.2020, Az. 9 AZR 102/20).

Eine solche Einstufung hat weitreichende Folgen. Besteht tatsächlich ein Arbeitsverhältnis, können beispielsweise Ansprüche auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz entstehen.

Darf ein Algorithmus einfach den Arbeitsaccount sperren?

Wer seine Aufträge ausschließlich über eine App erhält, ist stark von deren Entscheidungen abhängig. Werden plötzlich weniger Aufträge angeboten oder wird der Zugang gesperrt, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben.

Die Europäische Union hat deshalb 2024 eine neue Plattformarbeitsrichtlinie beschlossen (EU 2024/2831). Sie sieht strengere Regeln für den Einsatz automatisierter Systeme vor.

Plattformen müssen künftig transparenter machen, welche Systeme sie zur Überwachung und Entscheidungsfindung einsetzen. Wer über eine Plattform arbeitet, soll künftig erfahren können, warum eine Software eine Entscheidung getroffen oder beeinflusst hat. Auch eine Überprüfung durch einen Menschen soll möglich sein.

Besonders weit gehen die Vorschriften bei der Sperrung oder Beendigung eines Arbeitsaccounts. Solche Entscheidungen dürfen künftig nicht allein von einer Software getroffen werden. Hier muss ein Mensch entscheiden.

Diese Schutzvorschriften sollen auch Personen zugutekommen, die über eine Plattform arbeiten, aber formal selbstständig sind.

Was muss Deutschland jetzt umsetzen?

Deutschland muss die neue EU-Richtlinie bis zum 2. Dezember 2026 in nationales Recht umsetzen. Die Bundesregierung arbeitet bereits an den entsprechenden Regelungen. Wie die neuen Vorschriften in Deutschland konkret aussehen werden, steht noch nicht fest.

Eine wesentliche Neuerung betrifft die Frage, wann Plattformbeschäftigte als Arbeitnehmer:innen gelten.

Künftig soll unter bestimmten Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis vermutet werden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass eine Plattform die Arbeit ihrer Beschäftigten kontrolliert und steuert. Die Plattform müsste dann beweisen, dass tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Für Plattformunternehmen kann das erhebliche Auswirkungen auf ihre bisherigen Geschäftsmodelle haben. Sie müssen sich mit der rechtlichen Stellung ihrer Beschäftigten und den Anforderungen an ihre automatisierten Systeme auseinandersetzen.

Auch für Menschen, die ihre Aufträge über Apps erhalten, könnten sich neue Möglichkeiten ergeben, ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche durchzusetzen.

Die neue Richtlinie macht den Einsatz solcher Systeme zwar nicht grundsätzlich unzulässig. Plattformen müssen künftig aber genauer erklären können, wie ihre Software Entscheidungen trifft und wer dafür die Verantwortung trägt.