Junges Team gesucht. Schon diskriminierend?
„Junges Team“ steht in vielen Stellenanzeigen. Doch beschreibt die Formulierung lediglich die bestehende Belegschaft oder vermittelt sie älteren Bewerber:innen, dass sie dort nicht hineinpassen?
Ein 52-jähriger Mann hatte sich auf eine Stelle im Sekretariat der Geschäftsführung beworben. In der Ausschreibung war unter anderem von einem „jungen Team“ die Rede. Nachdem er eine Absage erhalten hatte, verlangte er eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.
Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG). Das Gericht hielt die Formulierung tatsächlich für problematisch. Trotzdem bekam der Mann keine Entschädigung. Denn auch seine Bewerbung warf Fragen auf.

Wann wird eine Stellenanzeige diskriminierend?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerber:innen unter anderem vor Benachteiligungen wegen ihres Alters. Nach § 11 AGG müssen deshalb bereits Stellenausschreibungen diskriminierungsfrei gestaltet sein.
Vor Gericht wurde die Formulierung „junges Team“ unterschiedlich bewertet. Das Arbeitsgericht Stuttgart sah darin zunächst keinen ausreichenden Hinweis auf Altersdiskriminierung. Das LAG Baden-Württemberg kam zu einem anderen Ergebnis: Die Wortwahl konnte durchaus ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters sein.
Das hat rechtliche Folgen. Nach § 22 AGG reichen bereits entsprechende Indizien aus, um die Beweislast auf die Arbeitgeberseite zu verlagern. Das Unternehmen muss dann nachweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag.
Interessant ist dabei, dass die Stelle letztlich mit einer Frau besetzt wurde, die sogar älter war als der Kläger. Für das LAG reichte das jedoch nicht aus, um die Vermutung einer Altersdiskriminierung zu widerlegen. Das Alter muss schließlich nicht der einzige Grund für eine Absage gewesen sein. Es genügt, wenn es bei der Entscheidung mit eine Rolle gespielt hat.
Warum bekam der Bewerber trotzdem keine Entschädigung?
Hier wurde ein anderer Aspekt des Falls ausschlaggebend. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Mann die Stelle überhaupt nicht ernsthaft antreten wollte.
Seine Bewerbung war kaum auf die ausgeschriebene Tätigkeit zugeschnitten. Neben technischen Qualifikationen hob er auch hervor, dass er einen Führerschein besitze und bislang unfallfrei gefahren sei. Fahrten gehörten jedoch gar nicht zu den Aufgaben dieser Stelle.
Seine Entschädigungsforderung machte er zudem weitgehend mit vorformulierten Textbausteinen geltend. Dem LAG waren bereits mehrere andere Klagen desselben Mannes wegen vermeintlicher Diskriminierung bekannt. Auch dort hatte er ähnlich aufgebaute Schriftsätze verwendet.
Nach Auffassung des Gerichts zeigte die Gesamtheit dieser Umstände, dass es dem Mann von Anfang an um mögliche Entschädigungszahlungen ging. Das Gericht hielt seine Entschädigungsforderung deshalb nach § 242 BGB für rechtsmissbräuchlich.
Das LAG wies seine Berufung mit Urteil vom 29. April 2026 zurück (Az. 4 Sa 54/25).
Eine solche Entscheidung ist allerdings kein Freibrief, Entschädigungsforderungen generell als missbräuchlich abzutun. Wer sich auf mehrere Stellen bewirbt oder wiederholt gegen Diskriminierung vorgeht, handelt deshalb noch lange nicht rechtsmissbräuchlich. Dafür müssen besondere Umstände vorliegen.
Für Arbeitgeber:innen bleibt die Botschaft des Urteils klar: Bereits Formulierungen, die lediglich das bestehende Team beschreiben sollen, können ein Indiz für Altersdiskriminierung sein. Eine sorgfältige und rechtlich geprüfte Gestaltung von Stellenanzeigen ist deshalb besonders wichtig.
Auch Bewerber:innen sollten ihre Rechte kennen. Das AGG schützt sie bereits während des Bewerbungsverfahrens. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist allerdings, dass dieser nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird.


