Trennlinie

Krankschreibungen – ein Vergleich der aktuellen und der geplanten rechtlichen Situation

Donnerstag, 16.07.2026

Ende der letzten Woche hatte die Regierung angekündigt, dass sie sich auf ein Reformpaket geeinigt hat. Unter anderem beinhaltet dieses, dass die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung abgeschafft werden soll und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag vorliegen soll. Insbesondere diese beiden Aspekte wurden seither stark diskutiert. Doch was gilt rechtlich eigentlich aktuell und was würde sich durch dieses Reformpaket ändern?

1. Aktuelle Situation

Die Pflichten von Arbeitnehmer:innen sind derzeit in § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.

Arbeitnehmer:innen müssen danach ihre Arbeitgeber:innen grundsätzlich unverzüglich über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Unverzüglich meint, ohne Verzögerung so bald klar ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Zweck dieser Vorgabe ist, dass Arbeitgeber:innen schnellstmöglich auf den Arbeitsausfall reagieren können.

Gesetzlich ist derzeit erforderlich, dass Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestieren lassen müssen, wenn diese länger als drei Tage andauert. Arbeitgeber:innen muss also spätestens am vierten Tag der Krankheit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Krankschreibung“) vorliegen.

Arbeitgeber:innen können aber bereits jetzt schon verlangen, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher vorliegt und nicht erst am vierten Tag der Krankheit. Sofern dies so geregelt ist, müssen Arbeitgeber:innen die Regelung aber grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer:innen anwenden. Eine frühere Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung darf nicht ohne sachlichen Anlass nur für einzelne Beschäftigte gelten.

Eine solche ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lässt sich derzeit auch durch einen telefonischen Kontakt mit Ärzt:innen erstellen. Die telefonische Krankschreibung war während der Corona-Pandemie eingeführt worden und setzt voraus, dass die Arztpraxis den Patient:innen kennt. Eine telefonische Krankschreibung darf nur bei leichten Erkrankungen für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden.

 

2. Neue Situation

Das Reformpaket sieht vor, dass die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmer:innen bereits am ersten Tag ärztlich attestiert werden muss. Arbeitgeber:innen sollen aber berechtigt sein, die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch erst später verlangen zu können.

Die telefonische Krankschreibung ist dann nicht mehr möglich. Fraglich ist derzeit noch, ob eine Arztpraxis dann bereits am ersten Tag der Erkrankung aufgesucht werden muss. Grundsätzlich kann eine Krankschreibung auch bis zu drei Tage rückwirkend ausgestellt werden. Eine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf aber bereits jetzt nur ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung erfolgen. Der rechtlich sicherere Weg ist daher das Aufsuchen der Arztpraxis bereits am ersten Krankheitstag.

 

3. Zusammenfassung

Wichtig ist anzumerken, dass es sich bisher um ein Reformpaket handelt, das von Union und SPD beschlossen wurde. Es handelt sich dabei noch nicht um einen Gesetzesentwurf oder gar um geltendes bzw. beschlossenes Recht.

Gleich bleibt, dass Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich melden müssen.

Bisher gilt darüber hinaus, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am vierten Krankheitstag vorliegen muss, Arbeitgeber:innen aber auch das frühere Vorliegen anordnen können.

Nach dem Reformpaket soll hingegen die ärztliche Bescheinigung bereits am ersten Krankheitstag vorliegen müssen. Arbeitgeber:innen können dann aber das spätere Vorliegen anordnen.

Es bleibt also dabei, dass Arbeitgeber:innen die Situation der Attestpflicht individuell regeln können. Dabei gilt es aber sowohl jetzt schon als auch nach dem Reformpaket zu beachten, dass Arbeitgeber:innen, die von der gesetzlichen Attestpflicht abweichen wollen, eine einheitliche und nachvollziehbare Regelung treffen sollten.

 

Wollen Sie die Attestpflicht in Ihrem Unternehmen prüfen und im Zweifel an Ihre Unternehmensbedürfnisse anpassen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Oder haben Sie Fragen zu der Regelung Ihrer Arbeitgeber:innen? Melden Sie sich auch in diesem Fall gerne bei uns.