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Honorarkräfte im Bildungsbereich: Was nach dem Herrenberg-Urteil zu beachten ist

Donnerstag, 16.07.2026

Nach dem Herrenberg-Urteil stellt sich im Bildungsbereich für viele Arbeitgebende, aber auch Arbeitnehmende die Frage, wie sie mit ihrem Geschäftsmodell weiter umgehen sollen. Der Beitrag soll daher einen kleinen Überblick darüber geben, was die Folgen des Herrenberg-Urteils sind und welche Lösungsansätze es derzeit gibt.

Vorweg ist zu sagen: In diesem Themengebiet kann man sich über den Status einer erwerbstätigen Person ohnehin erst dann zu 100 % sicher sein, wenn die Sozialgerichte hierüber entschieden haben. Pauschalisierte Aussagen sind in diesem Bereich nicht möglich, da es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt. Nichtsdestotrotz lohnt es sich – gerade aus der Perspektive von Arbeitgebenden – sich mit dem Thema generell auseinanderzusetzen.

Was besagt das Herrenberg-Urteil?

Eine Musikschullehrerin war als selbstständige Honorarkraft bei einer staatlichen Musikschule tätig. Aufgrund ihrer Eingliederung in den Betrieb der Musikschule hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die Musikschullehrerin abhängig beschäftigt gewesen ist. Dabei stellt das BSG klar, dass das zentrale Kriterium für eine abhängige Beschäftigung die Eingliederung in den Betrieb ist. Es kommt darauf an, wie das Verhältnis tatsächlich gelebt wird. Die Vertragsgestaltung als selbstständige Honorarkraft spielt dabei keine wichtige Rolle mehr.

Grundsätzlich ist es in unserem Sozialversicherungssystem so, dass Erwerbstätige eingeordnet werden. Man unterscheidet zwischen abhängig Beschäftigten und Selbstständigen. Im Sozialversicherungsrecht hat diese Einordnung eine zentrale Folge: Für die Person werden Sozialversicherungsbeiträge in die Sozialversicherung eingezahlt. Mit diesen Beiträgen wird unser Sozialversicherungssystem finanziert, insbesondere die Leistungen, die Versicherte z. B. im Schadensfall beziehen.

Das Problem ist, dass man nach dem Herrenberg-Urteil mit dem Merkmal der Eingliederung sehr schnell zu einer abhängigen Beschäftigung kommt. Oftmals wollen die Erwerbstätigen gar nicht abhängig beschäftigt sein. Sie sind z. B. Selbstständige, die für viele Auftraggeber*innen tätig werden. Auch für die Auftraggeber*innen haben Honorarkräfte den Vorteil, dass gerade keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Was ist das Problem im Bildungsbereich?

In vielen Bereichen des Bildungsbereichs werden viele Honorarkräfte eingesetzt. Das fängt bei Musikschulen und Volkshochschulen an und geht bis hin zu den Universitäten. Das Problem stellt sich auch nicht nur im privaten Sektor. Auch in staatlichen Einrichtungen wird von Honorarkräften viel Gebrauch gemacht, sodass auch sie von den Folgen des Herrenberg-Urteils betroffen sind.

Werden Erwerbstätige jedoch selbstständig tätig, sind aber tatsächlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen, liegt eine sogenannte Scheinselbstständigkeit vor. Diese kann mit vielen Haftungsrisiken, insbesondere für die Auftraggeber*innen, einhergehen.

Nach dem Herrenberg-Urteil ist es im Bildungsbereich sehr schwer geworden, mit Honorarkräften zu arbeiten und dabei sicher zu sein, dass gerade keine abhängige Beschäftigung vorliegt.

Was ist die Lösung des Gesetzgebers?

Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt, insbesondere für den Bildungsbereich. Im Koalitionsvertrag 2025 hat die Koalition explizit festgehalten, dass sie dieses Problem angehen will. Gleichzeitig will sie die Scheinselbstständigkeit verhindern.

Damit nicht bei allen Erwerbstätigen, die eine Lehrtätigkeit ausüben, auf einmal nach dem Herrenberg-Urteil eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, hat der Gesetzgeber als kurzfristige Lösung § 127 SGB IV geschaffen. Hierbei handelt es sich um eine Übergangsvorschrift, wonach unter bestimmten Voraussetzungen trotz des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung zunächst keine Versicherungs- und Beitragspflicht eintritt. Die Regelung gilt zum jetzigen Zeitpunkt bis zum 1. Januar 2028. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Übergangsregelung sind, dass die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und dass die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt.

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die endgültige Lösung. Der Gesetzgeber arbeitet daran, eine dauerhafte Lösung zu finden. Zuletzt gab es z. B. einen Referentenentwurf des BMAS, der als ersten Lösungsansatz versucht, über eine neue Form der Selbstständigkeit eine rechtssichere Lösung zu finden.

Was genau am Ende die Lösung sein wird, ist noch nicht sicher. Wer von dem Risiko der Scheinselbstständigkeit betroffen ist, sollte sich frühzeitig mit der Problematik auseinandersetzen. Hat man problematische Bereiche identifiziert, kann nach einer Lösung des Gesetzgebers schnell reagiert werden. Wer im Bildungsbereich tätig ist und Lehrtätigkeiten durch Honorarkräfte erbringen lässt, sollte prüfen, ob zumindest kurzfristig über § 127 SGB IV eine rechtssichere Lösung geschaffen werden kann.

Derzeit ist nicht absehbar, ob die Regelung des § 127 SGB IV erneut verlängert wird. Ebenso offen ist, ob es dem Gesetzgeber gelingt, bis dahin eine rechtssichere Lösung zu schaffen und wie diese konkret aussehen wird. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.

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