Hitze im Büro
Passend zum kalendarischen Sommeranfang steigen die Temperaturen zum Ende der Woche deutlich an. Während viele die warmen Tage nach Feierabend im Park, am See oder im Biergarten genießen, kann Hitze während der Arbeitszeit schnell zur Belastung werden.
Doch was gilt eigentlich arbeitsrechtlich, wenn das Büro zur Sauna wird? Haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Hitzefrei – und welche Pflichten treffen Arbeitgeber:innen?

1. Rechtliche Grundlage
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber:innen nach § 618 Abs. 1 BGB dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer:innen gegen „Gefahren für Leben und Gesundheit“ geschützt sind. Konkretisiert wird diese Fürsorgepflicht durch die Arbeitsstättenverordnung und das Arbeitsschutzgesetz sowie bezogen auf Temperaturen durch die Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“. Erforderlich ist danach eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ während der Nutzungszeiten der Arbeitsräume.
Rechtlich besteht daher nur ein Anspruch auf Handlungen von Arbeitgeber:innen, um Gefahren zu verhindern. Ein rechtlicher Anspruch auf Hitzefrei oder klimatisierte Räume besteht dagegen nicht. Gehen Arbeitnehmer:innen beispielsweise früher bzw. gestatten sich eigenverantwortlich Hitzefrei, gilt dies als Arbeitsverweigerung. Zumindest im Wiederholungsfall kann dieses Verhalten dann zu einer Kündigung führen.
Sofern Arbeitnehmer:innen Kinder haben, die Hitzefrei haben, können sie jedoch frühzeitig Feierabend machen. Allerdings nur solange die Kinder noch zu jung sind, um alleine zu bleiben und keine anderweitige Betreuung möglich ist. Der frühzeitige Feierabend zählt dann als Arbeitsverhinderung. Sofern keine andere Regelung im Arbeitsvertrag enthalten ist, müssen Arbeitgeber:innen in diesem Fall auch weiter das Gehalt zahlen.
Eine Besonderheit gilt es bei Schwangeren zu beachten. Sofern die Hitze nach ärztlichem Attest die Gesundheit gefährdet, muss ein kühlerer Arbeitsplatz angeboten oder die Arbeitnehmerin sogar freigestellt werden.
2. Maßnahmen
Welche Maßnahmen Arbeitgeber:innen ergreifen müssen, ist an die Temperaturen geknüpft.
Sind im Arbeitsraum mehr als 26 Grad, sollten Arbeitgeber:innen aktiv werden. Wird es wärmer als 30 Grad müssen Arbeitgeber:innen Maßnahmen ergreifen.
Die Arbeitsstättenregelung nennt dabei beispielhaft Maßnahmen für diese Temperaturen. Arbeitgeber:innen sollten in den Morgenstunden oder über Nacht lüften, Rollos herunterlassen, Getränke anbieten, die Kleiderordnung lockern und Ventilatoren aufstellen. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung einer Klimaanlage existiert nicht. Auch die Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Verlagerung der Arbeitszeiten in die kühleren Morgenstunden stellt eine empfohlene Maßnahme dar.
Bei einer Temperatur über 35 Grad gilt der Raum als ungeeignet zum Arbeiten. Arbeitgeber:innen sollten dann die Aufenthaltszeit im Hitzebereich reduzieren oder Pausen in kühleren Räumen ermöglichen.
Bei Arbeitsplätzen im Freien sollten Sonnensegel oder Überdachungen angebracht werden, Sonnencreme mit hohem Lichtschutzfaktor sowie spezielle UV-Schutzkleidung bereitgestellt werden, die Arbeitszeiten nach Möglichkeit in die Morgen- oder Abendstunden verlegt werden und regelmäßige Pausen im Schatten ermöglicht werden.
3.Hitze im Home-Office
Sofern Arbeitnehmer:innen einen festen Arbeitsplatz zu Hause haben, gilt dieser als richtige Arbeitsstätte. Für diese gelten dann dieselben Regeln wie im Büro, sodass Arbeitgeber:innen für die richtige Temperatur verantwortlich sind.
Arbeiten Arbeitnehmer:innen nicht im Home Office an einem festen Platz, sondern können mobil von überall aus arbeiten, gilt das rechtlich nicht als Arbeitsplatz. Arbeitgeber:innen treffen in diesem Fall keine Verpflichtungen. Arbeitnehmer:innen müssen dann selbst dafür Sorge tragen, dass sie trotz Hitze arbeiten können.
Wirft die kommende Hitzephase arbeitsrechtliche Fragen bei Ihnen auf? Wollen Sie sich beraten lassen, wie Sie Ihre Arbeitnehmer:innen bestmöglich bei heißen Temperaturen unterstützen können oder welche Maßnahmen Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen können? Melden Sie sich gerne bei uns.


