Private Chats landen bei Arbeitgeber:innen. Was sagt der Datenschutz?
Was man einer Freundin über den eigenen Arbeitsplatz schreibt, soll in aller Regel privat bleiben. Doch was passiert, wenn die Freundschaft endet und genau diese Nachrichten bei Arbeitgeber:innen landen?
Mit dieser Frage beschäftigt sich derzeit der Bundesgerichtshof (BGH). Eine Arbeitnehmerin hatte einer Freundin über einen Messenger vertrauliche Nachrichten über die Arztpraxis geschickt, in der sie beschäftigt war. Die Freundin kannte den Arbeitgeber und dessen Lebensgefährtin, die als Office Managerin in der Praxis tätig war.
Nach einem Streit leitete sie die Nachrichten an die Office Managerin weiter. Kurz darauf wurde der Arbeitnehmerin gekündigt.
Die Arbeitnehmerin verlangt nun unter anderem 7.500 Euro Geldentschädigung von ihrer ehemaligen Freundin. Dabei stellt sich zunächst eine grundlegende Frage: Gilt die Datenschutzgrundverordnung überhaupt, wenn eine Privatperson vertrauliche Chats weiterleitet?
Bleibt eine Nachricht privat, wenn sie bei Arbeitgeber:innen landet?
Grundsätzlich regelt die DSGVO, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Für rein private Tätigkeiten gibt es allerdings eine Ausnahme. Werden Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke verarbeitet, gelten die Vorschriften der DSGVO nicht. Wer beispielsweise mit Freund:innen private Nachrichten austauscht, fällt normalerweise unter die sogenannte Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO.
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main zunächst Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied anschließend jedoch anders und wies die Klage ab.
Aus Sicht des OLG war die Weiterleitung der Nachrichten noch eine rein persönliche Handlung. Die ehemalige Freundin habe weder im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit gehandelt noch die Nachrichten öffentlich verbreitet. Auch die kurz darauf ausgesprochene Kündigung änderte an dieser Einschätzung nichts. Selbst wenn die Freundin eine Kündigung beabsichtigt oder zumindest mit ihr gerechnet haben sollte, sah das Gericht die Haushaltsausnahme weiterhin als anwendbar an.
Der Fall landete schließlich beim BGH. Dieser hat Zweifel an der Auslegung des OLG und das Verfahren vorerst ausgesetzt. Nun soll der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären, wie weit die Haushaltsausnahme reicht und ob auch der Zweck einer Weitergabe berücksichtigt werden muss. Eine Entscheidung steht noch aus.
Können private Chats eine Kündigung rechtfertigen?
Auch arbeitsrechtlich können private Chatnachrichten Konsequenzen haben. Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits 2023 mit einem solchen Fall beschäftigt (Urteil vom 24.08.2023, Az. 2 AZR 17/23).
Ein Arbeitnehmer hatte sich in einer privaten WhatsApp-Gruppe mit sieben Mitgliedern massiv beleidigend und menschenverachtend über Vorgesetzte und Kolleg:innen geäußert. Als sein Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er ihm fristlos.
Das Gericht stellte fest, dass solche Äußerungen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. Der Arbeitnehmer hatte sich auf die Vertraulichkeit der privaten Gruppe berufen. Ob er darauf vertrauen durfte, dass seine Nachrichten nicht weitergegeben werden, hängt unter anderem vom Inhalt der Äußerungen sowie von der Größe und Zusammensetzung der Chatgruppe ab. Bei besonders schwerwiegenden Beleidigungen muss eine solche Vertraulichkeitserwartung besonders begründet werden können.
Im aktuellen BGH-Fall tauschten sich hingegen lediglich zwei Freundinnen aus. Auch enge persönliche Beziehungen können einen besonderen Schutz vertraulicher Kommunikation genießen. Welche Äußerungen die weitergeleiteten Nachrichten konkret enthielten, ist aus dem veröffentlichten Sachverhalt allerdings nicht näher bekannt.
Mit der Wirksamkeit der Kündigung beschäftigt sich der BGH hier auch gar nicht. Die Arbeitnehmerin geht gegen ihre ehemalige Freundin vor und verlangt wegen der Weiterleitung der Nachrichten eine Geldentschädigung.
Für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen ist die Unterscheidung zwischen privaten Äußerungen und möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen wichtig. Schwere Beleidigungen oder andere erhebliche Pflichtverletzungen können auch in privaten Chats einen Kündigungsgrund darstellen. Bei der rechtlichen Bewertung spielt allerdings eine erhebliche Rolle, in welchem persönlichen Rahmen die Nachrichten entstanden sind und ob die Beteiligten auf deren Vertraulichkeit vertrauen durften.
Werden private Nachrichten oder andere persönliche Daten plötzlich zum Thema im Arbeitsverhältnis, entstehen schnell Fragen auf beiden Seiten. Wir beraten Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen gerne zu den arbeitsrechtlichen Folgen und zum Umgang mit solchen Situationen.



