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Gekündigt. Freigestellt. Dienstwagen weg?

Freitag, 23.10.2026

Ein Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis selbst. Nach seiner Kündigung stellte ihn seine Arbeitgeberin bis zum Ende der Kündigungsfrist frei. Er erhielt weiterhin sein Gehalt, musste aber nicht mehr arbeiten. Auch seinen Dienstwagen, den er privat nutzen durfte, sollte er zurückgeben.

Der Mann war als Gebietsleiter im Außendienst beschäftigt und gab das Fahrzeug zunächst zurück. Für die entgangene Privatnutzung verlangte er anschließend eine Entschädigung von monatlich 510 Euro brutto.

Die Arbeitgeberin berief sich dabei auf zwei Vertragsregelungen. Laut Arbeitsvertrag durfte sie den Mann nach einer Kündigung von der Arbeit freistellen. Der Dienstwagenvertrag enthielt außerdem eine Klausel, nach der sie die private Nutzung des Fahrzeugs aus sachlichem Grund widerrufen konnte.

Der Streit landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), das am 25. März 2026 ein Urteil fällte (Az. 5 AZR 108/25).

 

Dürfen Arbeitgeber:innen nach einer Kündigung einfach freistellen?

Auch während der Kündigungsfrist haben Arbeitnehmer:innen grundsätzlich einen Anspruch darauf, tatsächlich beschäftigt zu werden. Dieser sogenannte Beschäftigungsanspruch wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.

Wer über längere Zeit nicht arbeiten darf, kann beispielsweise Berufspraxis verlieren oder Schwierigkeiten haben, die eigenen Fachkenntnisse zu erhalten. Die Möglichkeit, den eigenen Beruf auszuüben, hat schließlich auch einen persönlichen Wert.

Das BAG erklärte die pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag nach § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Sie war zu weit gefasst. Die Arbeitgeberin konnte sich allein auf die Kündigung berufen, um den Mann freizustellen, ohne seine persönlichen Interessen berücksichtigen zu müssen.

Eine Freistellung kann allerdings auch ohne eine solche Vertragsklausel zulässig sein. Dafür müssen die Gründe der Arbeitgeber:innen schwerer wiegen, als das Interesse der Beschäftigten, weiterzuarbeiten. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Geschäftsgeheimnisse gefährdet sind oder erhebliche Konflikte im Betrieb drohen.

Ob die Arbeitgeberin im konkreten Fall solche Gründe hatte, blieb offen. Das Landesarbeitsgericht hatte bei seiner Prüfung zu stark darauf abgestellt, ob sich der Mann etwas hatte zuschulden kommen lassen. Nach Auffassung des BAG können aber auch ohne ein solches Fehlverhalten ausreichende Gründe für eine Freistellung bestehen.

Darf auch die private Dienstwagennutzung entzogen werden?

Ein Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, zählt rechtlich zur Arbeitsvergütung. Die Privatnutzung ist ein sogenannter Sachbezug nach § 107 Abs. 2 GewO. Wird sie unberechtigt entzogen, verliert der Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts.

Im Dienstwagenvertrag war eine Freistellung ausdrücklich als möglicher Grund für den Widerruf genannt. Außerdem musste die Arbeitgeberin eine Frist von einem Monat einhalten.

Diese Klausel hielt das BAG für wirksam. Das Gericht stellte allerdings klar, dass eine Freistellung rechtmäßig sein muss, damit sie den Widerruf der privaten Dienstwagennutzung rechtfertigt.

Für den Gebietsleiter bedeutete das: Sein Anspruch auf die verlangte Entschädigung hing weiterhin davon ab, ob die Arbeitgeberin ihn rechtmäßig freigestellt hatte.

Wie geht es mit dem Rechtsstreit weiter?

Vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte der Arbeitnehmer zunächst Recht bekommen. Das Gericht sprach ihm die verlangte Entschädigung zu. Die Arbeitgeberin legte dagegen Revision ein.

Das BAG hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nun auf und verwies den Fall zurück. Dort müssen die Interessen beider Seiten noch einmal genauer geprüft werden. Hatte die Arbeitgeberin ausreichende Gründe für die Freistellung, könnte auch der Entzug des Dienstwagens rechtmäßig gewesen sein. Über den Entschädigungsanspruch muss anschließend erneut entschieden werden.

Für Arbeitgeber:innen ist eine sorgfältige und rechtlich geprüfte Gestaltung von Arbeitsverträgen besonders wichtig. Gerade bei Freistellungen und zusätzlichen Leistungen wie Dienstwagen kommt es auf klare Vertragsregelungen an. Zu pauschale Klauseln können vor Gericht unwirksam sein und langwierige Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Auch Arbeitnehmer:innen sollten ihre vertraglichen Rechte kennen, insbesondere wenn mit einer Freistellung finanzielle Nachteile verbunden sind.