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Unzulässige Briefwahl: Betriebsratswahl ungültig

Mittwoch, 15.08.2018

Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn eine unzulässige Briefwahl durchgeführt wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Wahlergebnis ohne die Anordnung der Briefwahl anders ausgefallen wäre.

Dies hat das Arbeitsgericht Krefeld am 1. August 2018 entschieden.

Zum Hintergrund: Zulässigkeit der Briefwahl

Unzulässige BriefwahlDie Wahl des Betriebsrats unterliegt einer Reihe von Rechtsvorschriften, die insbesondere im Betriebsverfassungsgesetz und der zugehörigen Wahlordnung geregelt sind (s. 10 Tipps zur Betriebsratswahl).

Die Wahlordnung sieht vor, dass eine Briefwahl in zwei Konstellationen in Betracht kommt. Zum einen ist eine Briefwahl zu gestatten, wenn ein wahlberechtigter Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Wahl abwesend ist (z.B. wegen Krankheit) und daher nicht persönlich an der Wahl teilnehmen kann. Zum anderen kann eine Briefwahl für Betriebsteile und Kleinstbetriebe in Betracht kommen, wenn diese räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, in dem die Wahl stattfindet. Die Entscheidung dafür liegt beim Wahlvorstand, einem Gremium, das noch vom „alten Betriebsrat“ bestellt und mit der Durchführung der Wahl betraut wird.

Zum Sachverhalt: Wahlvorstand ordnet Briefwahl an

Im März 2018 fanden beim betroffenen Unternehmen Betriebswahlen statt. Für die Bereiche der Werkfeuerwehr, des Werkschutzes und des Betriebsärztlichen Dienstes ordnete der Wahlvorstand die Briefwahl an. Nach der Wahl griffen vier Arbeitnehmer das Wahlergebnis an. Dieses sei unter Verstoß gegen verschiedene Wahlvorschriften zustande gekommen und könne daher keinen Bestand haben. Insbesondere nahmen sie eine unzulässige Briefwahl an. Die vier Arbeitnehmer zogen vor das Arbeitsgericht.

Zur Entscheidung: Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht ausgeschlossen – Unzulässige Briefwahl

Das Arbeitsgericht gab den vier Arbeitnehmern Recht. Eine Briefwahl habe für die Betriebsteile Werkfeuerwehr, Werkschutz und Betriebsärztlicher Dienst nicht angeordnet werden dürfen, weil diese räumlich nicht weit von dem Hauptbetrieb entfernt seien.

Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass sich dieser Fehler auf das Wahlergebnis ausgewirkt habe. Denn die Wahlbeteiligung sei bei der Briefwahl deutlich geringer ausgefallen als in den anderen Teilen des Betriebs. Zudem sei es zu einer erhöhten Anzahl von ungültig abgegebenen Stimmen gekommen.

Fazit

Die Briefwahl ist bei der Betriebsratswahl die Ausnahme. Eine fehlerhafte Anordnung der Briefwahl für bestimmte Betriebsteile kann eine Anfechtung der Wahl nach sich ziehen. Die Wahl bleibt nur dann gültig, sofern durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Dabei legen die Gerichte, wie die vorliegende Entscheidung zeigt, jedoch einen strengen Maßstab an.

In einem ähnlichen Urteil aus 2015 (s. Link) ging es um die Frage, ob die generelle Anordnung einer Briefwahl unzulässig ist.

Arbeitsgericht Krefeld, Beschluss v. 01.08.2018, Az.: 3 BV 8/18