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Betriebsrat tritt zurück: Wahl wegen genereller Anordnung der Briefwahl unwirksam?

Donnerstag, 15.01.2015

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um eine Gesellschaft, welche in den Bereichen Reinigung und Sicherheit sowie Gastronomie und Catering tätig ist. Sie beschäftigt ca. 1.450 Mitarbeiter, von denen 40 bis 50 in der Zentrale tätig sind. Viele der übrigen Mitarbeiter sind im Schichtdienst eingesetzt und an verschiedenen Einsatzorten im Stadtgebiet (u.a. Messe, Schulen, Kindergärten, Bürogebäude) tätig.

Der Wahlvorstand ordnete für alle Beschäftigten die schriftliche Stimmabgabe an. Am 26.03.2014 wurde auf diese Weise ein 15köpfiger Betriebsrat gewählt.

Die antragstellende Gewerkschaft ist der Ansicht, die generelle Anordnung der Briefwahl sei unzulässig und rügt weitere Fehler. Der Betriebsrat hält die Wahl für wirksam. Er begründet die generelle Anordnung der Briefwahl u.a. mit den unterschiedlichen Einsatzorten und Schichtarbeitszeiten der Mitarbeiter.

Das Arbeitsgericht Essen hat in seinem Beschluss vom 21.08.2014 die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Die Voraussetzungen für eine generelle Anordnung der Briefwahl hätten gemäß § 24 Wahlordnung 2001 nicht vorgelegen. Bereits für die mindestens 40 Mitarbeiter in der Zentrale wäre eine persönliche Stimmabgabe möglich gewesen.

Nachdem das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der Verhandlung am 14.01.2015 diese Bedenken geteilt hatte, kündigte der Betriebsrat an, in der heutigen (16.01.2015) Betriebsratssitzung seinen Rücktritt zu beschließen, um den Weg für Neuwahlen freizumachen. Damit wäre das Verfahren erledigt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat daher am gestrigen Tag keine Entscheidung verkündet. Für den Fall, dass ein Rücktritt nicht erfolgt, ist Verkündungstermin für den 28.01.2015 bestimmt.
Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 21.08.2014 – 5 BV 45/14

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 TaBV 62/14