Der gesetzliche Mindestlohn fällt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde an. Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf den Mindestlohn durch die erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Etwas anderes gilt nur für solche Zahlungen, die entweder ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erfolgen oder auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (wie nach § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen. […]


